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Die Mitglieder des Bayerischen Senats leisten auch nicht
den Reichsbeamten-Eid, sondern werden mit dem unter Zustim-
mung Bayerns normierten Diensteid auf Anordnung des Königs
von Bayern vereidigt !!.
Somit treffen auch die in $ 1 und $ 18 Abs. 1 des Reiclıs-
beamtengesetzes enthaltenen Merkmale der Reichsbeamteneigen-
schaft — Ernennung einschliesslich Ruhestandversetzung, Gehor-
sampflicht gegenüber kaiserlichen Anordnungen auf Grund einer
Bestimmung der Reichsverfassung, Entlassung durch den Kaiser
und Leistung des Reichsbeamteneides — für die ‚Mitglieder des
Bayerischen Senats nicht zu, wie auch der Erlass aller anderen
bezüglich der Reichsbeamten dem Kaiser zustehenden, im Reichs-
beamtengesetze angeführten Verfügungen — $ 14 Urlaubbewilli-
gung, 8 15 Genehmigung der Annahme und des Tragens von
Orden, Titeln etc., Annahme von Geschenken, & 16 Uebernahme
eines Nebenamts, $ 118 Milderung der Disziplinarstrafe etc. — be-
züglich der Mitglieder des Bayerischen Senats dem König von
Bayern zusteht.
Grassmann.a. a. O. verweist ferner darauf, dass die
Kosten des Bayerischen Senats aus der bayerischen Militärquote
bestritten werden, weil derselbe eine für das bayerische Heer
bestimmte Einrichtung bildet, deren Kosten nach Ziffer III $ 5
des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 Bayern selbst zu
tragen hat, während es von den Anforderungen für die übrigen
Senate eine Quote erhält (Begründung des Etats für 1902).
Dementsprechend werden die Mitglieder des Bayerischen Senats
aus der bayerischen Staatskasse besoldet (vgl. die Neuregelung
der Gehälter der Justizbeamten des Bayerischen Senats beim
Reichsmilitärgericht im VBl. des K. B. Kriegsministeriums 1906
S. 190).
1 Grassmann, „Seydel’s Staatsrecht des Königreichs Bayern“ $. W
Anm. 4.