Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Die Mitglieder des Bayerischen Senats leisten auch nicht 
den Reichsbeamten-Eid, sondern werden mit dem unter Zustim- 
mung Bayerns normierten Diensteid auf Anordnung des Königs 
von Bayern vereidigt !!. 
Somit treffen auch die in $ 1 und $ 18 Abs. 1 des Reiclıs- 
beamtengesetzes enthaltenen Merkmale der Reichsbeamteneigen- 
schaft — Ernennung einschliesslich Ruhestandversetzung, Gehor- 
sampflicht gegenüber kaiserlichen Anordnungen auf Grund einer 
Bestimmung der Reichsverfassung, Entlassung durch den Kaiser 
und Leistung des Reichsbeamteneides — für die ‚Mitglieder des 
Bayerischen Senats nicht zu, wie auch der Erlass aller anderen 
bezüglich der Reichsbeamten dem Kaiser zustehenden, im Reichs- 
beamtengesetze angeführten Verfügungen — $ 14 Urlaubbewilli- 
gung, 8 15 Genehmigung der Annahme und des Tragens von 
Orden, Titeln etc., Annahme von Geschenken, & 16 Uebernahme 
eines Nebenamts, $ 118 Milderung der Disziplinarstrafe etc. — be- 
züglich der Mitglieder des Bayerischen Senats dem König von 
Bayern zusteht. 
Grassmann.a. a. O. verweist ferner darauf, dass die 
Kosten des Bayerischen Senats aus der bayerischen Militärquote 
bestritten werden, weil derselbe eine für das bayerische Heer 
bestimmte Einrichtung bildet, deren Kosten nach Ziffer III $ 5 
des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 Bayern selbst zu 
tragen hat, während es von den Anforderungen für die übrigen 
Senate eine Quote erhält (Begründung des Etats für 1902). 
Dementsprechend werden die Mitglieder des Bayerischen Senats 
aus der bayerischen Staatskasse besoldet (vgl. die Neuregelung 
der Gehälter der Justizbeamten des Bayerischen Senats beim 
Reichsmilitärgericht im VBl. des K. B. Kriegsministeriums 1906 
S. 190). 
1 Grassmann, „Seydel’s Staatsrecht des Königreichs Bayern“ $. W 
Anm. 4.
	        
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