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Stenglein!? begründet die Landesbeamteneigenschaft der
Mitglieder des Bayerıschen Senats mit deren Ernennung durch
den König von Bayern.
Die von den Verfechtern der gegenteiligen Ansicht geltend
gemachten Gründe sind folgende:
Laband!? führt aus: „der Bayerische Senat ist keine
bayerische Behörde, sondern ein Teil einer Reichsbehörde; er
hat keinen anderen staatsrechtlichen Charakter als das Ganze,
dessen Teil er ist. 8 4 des Gesetzes vom 9. III. 99 bestimmt
ausdrücklich, dass die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung
auch für den Bayerischen Senat gelten, Die Urteile des bayerischen
Senats ergehen kraft amtlichen Auftrags des Reichs und in Aus-
übung der Reichsgewalt. Die Mitglieder des bayerischen Senats
stehen im Dienste des Reichs, sie unterliegen den vom Reich
erlassenen Disziplinarvorschriften. Der König von Bayern handelt
bei ihrer Ernennung als Organ des Reichs und übt eine Funk-
tion aus, die sonst in allen ähnlichen Fällen dem Kaiser über-
tragen ist. Es handelt sich lediglich um eine Nachwirkung oder
besondere Ausprägung des bayerischen Sonderrechts in Militär-
sachen.“
Koppmann' bezeichnet den Bayerischen Senat als Teil
des Reichsmilitärgerichts, sohin selbst als eine Reichseinrichtung,
da er kein selbständiger Körper, etwa ein besonderer bayerischer
(ferichtshof mit dem Sitze in Berlin anstatt in München sei,
unter der Leitung des Präsidenten stehe, dem die Leitung der
Geschäfte des ganzen Reichsmilitärgerichts ohne Ausscheidung
des Bayerischen Senats zukommt, während der bayerische Senats-
präsident keine Befugnis zur selbständigen Leitung der Geschäfte
2 Stenglein, „Kommentar zur Militärstrafgerichtserdnung“ S. 62,
Note zu 8 9.
® Laband, „Staatsrecht des Deutschen Reichs“ Bd. I, 5. 41.
“Koppmann, Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung“ S. 160,
Note 6 zu 8 80 und $ 831.