Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Stenglein!? begründet die Landesbeamteneigenschaft der 
Mitglieder des Bayerıschen Senats mit deren Ernennung durch 
den König von Bayern. 
Die von den Verfechtern der gegenteiligen Ansicht geltend 
gemachten Gründe sind folgende: 
Laband!? führt aus: „der Bayerische Senat ist keine 
bayerische Behörde, sondern ein Teil einer Reichsbehörde; er 
hat keinen anderen staatsrechtlichen Charakter als das Ganze, 
dessen Teil er ist. 8 4 des Gesetzes vom 9. III. 99 bestimmt 
ausdrücklich, dass die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung 
auch für den Bayerischen Senat gelten, Die Urteile des bayerischen 
Senats ergehen kraft amtlichen Auftrags des Reichs und in Aus- 
übung der Reichsgewalt. Die Mitglieder des bayerischen Senats 
stehen im Dienste des Reichs, sie unterliegen den vom Reich 
erlassenen Disziplinarvorschriften. Der König von Bayern handelt 
bei ihrer Ernennung als Organ des Reichs und übt eine Funk- 
tion aus, die sonst in allen ähnlichen Fällen dem Kaiser über- 
tragen ist. Es handelt sich lediglich um eine Nachwirkung oder 
besondere Ausprägung des bayerischen Sonderrechts in Militär- 
sachen.“ 
Koppmann' bezeichnet den Bayerischen Senat als Teil 
des Reichsmilitärgerichts, sohin selbst als eine Reichseinrichtung, 
da er kein selbständiger Körper, etwa ein besonderer bayerischer 
(ferichtshof mit dem Sitze in Berlin anstatt in München sei, 
unter der Leitung des Präsidenten stehe, dem die Leitung der 
Geschäfte des ganzen Reichsmilitärgerichts ohne Ausscheidung 
des Bayerischen Senats zukommt, während der bayerische Senats- 
präsident keine Befugnis zur selbständigen Leitung der Geschäfte 
  
2 Stenglein, „Kommentar zur Militärstrafgerichtserdnung“ S. 62, 
Note zu 8 9. 
® Laband, „Staatsrecht des Deutschen Reichs“ Bd. I, 5. 41. 
“Koppmann, Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung“ S. 160, 
Note 6 zu 8 80 und $ 831.
	        
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