Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Senats in den Rahmen des Reichsmilitärgerichts allein macht also 
dessen Mitglieder nicht zu Reichsbeamten. 
Die Behauptung, dass die Mitglieder des Bayerischen Senats 
nur zum Kaiser in einem rechtlichen Verhältnisse stehen, dürfte 
schon durch den Hinweis widerlegbar sein, dass der König von 
Bayern dieselben ernennt, in den Ruhestand versetzt und eventuell 
entlässt, die Annahme von Orden etc. genehmigt, durch seinen 
Disziplinarhof die Disziplinargewalt über sie ausübt, dieselben 
zu Mitgliedern dieses Disziplinarhofs ernennt, kurz alle Hoheits- 
rechte ausübt, die ihm als bayerischem Landesherrn gegenüber 
seinen Beamten zustehen. Dass die Disziplinarstrafgewalt über 
den Präsidenten und die Räte des Bayerischen Senats vom 
Reiche auf Bayern „übertragen“ wurde, wie Rehm behauptet, 
erscheint nicht als richtig. Das Richterdisziplinargesetz vom 
1. Dezember 1898 kommt in Bayern nach Massgabe des Bünd- 
nisvertrags vom 23. XI. 1870 zur Anwendung ($ 38 Abs. 1), 
d. h. alle Funktionen, welche in dem Disziplinargesetze dem 
Reiche, bezw. dem Kaiser zugeteilt sind, werden bezüglich der 
bayerischen richterlichen Militärjustizbeamten vom König von 
Bayern ausgeübt und zwar auf Grund der vertrags- und ver- 
fassungsmässig anerkannten unumschränkten Militärhoheit des 
Königs von Bayern, nicht auf Grund des $ 38, der lediglich den 
Hinweis auf das Reservatrecht enthält. Da das Reich über 
bayerische Militärjustizbeamte niemals eine Disziplinarstrafgewalt 
besass, konnte es auch keine solche an Bayern übertragen. 
Das gleiche Verhältnis, wie bezüglich der übrigen, bei bayerischen 
Militärgerichten angestellten richterlichen Militärjustizbeamten 
soll nach $ 3 des Gesetzes vom 9. III. 1899 auch für den Präsi- 
denten und die Räte des Bayerischen Senats beim Reichsmilitär- 
gericht bestehen, nämlich, dass sie der Disziplinarstrafgerichts- 
barkeit des bayerischen Disziplinarhofs unterstehen, insofern durch 
die bayerische Landesgesetzgebung ein bayerischer Disziplinar- 
hof für sie errichtet wird. Nur wenn Bayern auf die Er-
	        
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