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Senats in den Rahmen des Reichsmilitärgerichts allein macht also
dessen Mitglieder nicht zu Reichsbeamten.
Die Behauptung, dass die Mitglieder des Bayerischen Senats
nur zum Kaiser in einem rechtlichen Verhältnisse stehen, dürfte
schon durch den Hinweis widerlegbar sein, dass der König von
Bayern dieselben ernennt, in den Ruhestand versetzt und eventuell
entlässt, die Annahme von Orden etc. genehmigt, durch seinen
Disziplinarhof die Disziplinargewalt über sie ausübt, dieselben
zu Mitgliedern dieses Disziplinarhofs ernennt, kurz alle Hoheits-
rechte ausübt, die ihm als bayerischem Landesherrn gegenüber
seinen Beamten zustehen. Dass die Disziplinarstrafgewalt über
den Präsidenten und die Räte des Bayerischen Senats vom
Reiche auf Bayern „übertragen“ wurde, wie Rehm behauptet,
erscheint nicht als richtig. Das Richterdisziplinargesetz vom
1. Dezember 1898 kommt in Bayern nach Massgabe des Bünd-
nisvertrags vom 23. XI. 1870 zur Anwendung ($ 38 Abs. 1),
d. h. alle Funktionen, welche in dem Disziplinargesetze dem
Reiche, bezw. dem Kaiser zugeteilt sind, werden bezüglich der
bayerischen richterlichen Militärjustizbeamten vom König von
Bayern ausgeübt und zwar auf Grund der vertrags- und ver-
fassungsmässig anerkannten unumschränkten Militärhoheit des
Königs von Bayern, nicht auf Grund des $ 38, der lediglich den
Hinweis auf das Reservatrecht enthält. Da das Reich über
bayerische Militärjustizbeamte niemals eine Disziplinarstrafgewalt
besass, konnte es auch keine solche an Bayern übertragen.
Das gleiche Verhältnis, wie bezüglich der übrigen, bei bayerischen
Militärgerichten angestellten richterlichen Militärjustizbeamten
soll nach $ 3 des Gesetzes vom 9. III. 1899 auch für den Präsi-
denten und die Räte des Bayerischen Senats beim Reichsmilitär-
gericht bestehen, nämlich, dass sie der Disziplinarstrafgerichts-
barkeit des bayerischen Disziplinarhofs unterstehen, insofern durch
die bayerische Landesgesetzgebung ein bayerischer Disziplinar-
hof für sie errichtet wird. Nur wenn Bayern auf die Er-