Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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richtung eines bayerischen Disziplinarhofs für den Präsidenten 
und die Räte des Bayerischen Senats verzichten würde, sollten 
sie an der Bildung des allgemeinen Disziplinarhofs beim Reichs- 
militärgericht teilnehmen, jedoch nur insofern es sich um ein Mit- 
glied des Reichsmilitärgerichts handelt. Der Wortlaut des & 3 
des Gesetzes vom 9. III. 1899 enthält daher eine Gleichstellung, 
keinen Gegensatz. Unter „die bayerischen richterlichen Militär- 
justizbeamten“ sind diejenigen zu verstehen, die nicht Mitglieder 
des Reichsmilitärgerichts, sondern eines speziell bayerischen Mili- 
tärgerichts sind. Der Kollektivbegriff ist aus 8 38 des Richter- 
disziplinargesetzes vom 1. XII. 1898 deutlich ersichtlich. Die 
spätere Schaffung des Gesetzes vom 9. III. 1899 forderte dann 
die Ergänzung; die Möglichkeit der Unterstellung der richter- 
lichen Mitglieder des Bayerischen Senats unter einen gemein- 
samen Disziplinarhof verlangte die gesonderte Anführung dieser 
Beamtenkategorie in & 3 des Gesetzes vom 9. III. 1839. Die 
Unterstellung des Präsidenten und der Räte des Bayerischen 
Senats unter einen bayerischen Disziplinarhof beruht daher auf 
dem bayerischen Reservatrecht, wie sich aus dem Zusammen- 
hange des 8 38 des Richterdisziplinargesetzes und des $ 3 des 
Gesetzes vom 9. III. 1899 ergibt, nicht auf Uebertragung. Wenn 
Bayern bezüglich des Präsidenten und der Räte des Bayerischen 
Senats keinen eigenen bayerischen Disziplinarhof errichtet, son- 
dern diese Beamten dem allgemeinen Disziplinarhof beim Reichs- 
militärgericht — $ 11 des Disziplinargesetzes — unterstellt hätte, 
so würde hierin eine Uebertragung der bayerischen Disziplinar- 
strafgerichtsbarkeit an das Reich zu erblicken sein. 
Ein rechtliches Verhältnis der Mitglieder des Bayerischen 
Senats besteht daher in erster Linie zu dem König von Bayern, 
der sie zu ihrem Amte berufen hat. Ihm sind sie auch als ihrem 
Landesherrn in erster Linie Gehorsam schuldig. Diese Behaup- 
tung bedarf eigentlich keines Beweises, denn wer wollte behaup- 
ten, dass derjenige, der einen Beamten anzustellen, in Ruhestand
	        
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