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zu versetzen, zu belohnen und zu bestrafen hat, von diesem
Beamten nicht Gehorsam verlangen kann und zwar in dem
Grade, dass bei etwaigen, wohl nur theoretisch denkbaren Diffe-
renzen diese primäre Gehorsampflicht überwiegend zu sein hat?
Es ist nicht an dem, dass, wie Laband behauptet, der
König von Bayern bei Ernennung der juristischen Mitglieder
des Bayerischen Senats nur als Organ des Reichs handelt und
dass dieses Ernennungsrecht nur eine „Nachwirkung oder be-
sondere Ausprägung des bayerischen Sonderrechts in Militär-
sachen“ ist. Wie bereits mehrfach betont ist die Ernennung
dieser Beamten ein Akt der vorbehaltenen Militärhoheit des
Königs von Bayern und keine Nachwirkung, sondern die sou-
veräne Betätigung des Sonderrechts. — Richtig ist, dass auch
der Bayerische Senat, gleich den beiden anderen Senaten, zu
Reichszwecken, nämlich zur Ausübung der Rechtspflege auf Grund
von Reichsgesetzen materiellen und prozessualen Inhalts über
Angehörige des Deutschen Heeres, tätig ist. Hierin liegt aller-
dings auch eine Ausübung der Reichsgewalt insofern, als diese
Tätigkeit vom Bayerischen Senat als Teil einer Reichsbehörde
entwickelt wird. Nicht aber beruht die Ausübung der Rechts-
pflege durch den Bayerischen Senat, wie Laband anführt,
auf dem amtlichen Auftrage des Reichs, sondern auf der durch
die Ernennung seitens des Königs von Bayern verliehenen Amts-
gewalt und auf dem königlichen Auftrage zur Amtsführung
bei dem besonderen Bayerischen Senat des Reichsmilitärgerichts.
Hiemit entfällt auch die weitere Folgerung, dass die Mitglieder
des Bayerischen Senats im Dienste des Reichs stehen, insofern
ınan hierunter das Dienstverhältnis in persönlicher Beziehung
versteht und nicht „im Dienste“ als identisch auffasst mit „zu
Zwecken des Reichs“. Ein persönliches Dienstverhältnis der
Mitglieder des Bayerischen Senats besteht nur gegenüber dem
König von Bayern. Die Tätigkeit für Zwecke des Reichs be-
gründet kein Dienstverhältnis zum Reiche und nicht die Eigen-