Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen sind ($ 18 
MStGO). Die Gehorsamspflicht des Militäranwalts gegenüber 
Anweisungen des Obermilitäranwalts und die Unterstellung des 
Obermilitäranwalts unter den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts 
ist lediglich organisatorischer Natur und in die Militärstraf- 
gerichtsordnung aufgenommen zur Feststellung des Gegensatzes 
der Unterordnungspflicht des Militäranwalts und der Unabhängig- 
keit des erkennenden Gerichts. Diese Unterordnung entspricht 
dem Zwecke der Rechtspflege bei dem Reichsmilitärgericht, zu 
welchem ja, wie bereits angeführt, auch der Bayerische Senat be- 
rufen ist. Der Tätigkeitszweck ist aber, wie erwähnt, ohne Ein- 
Hluss auf die staatsrechtliche Stellung der Beamten. Einen 
rechtlichen Einfluss kann übrigens der Präsident des Reichs- 
militärgerichts gegenüber dem Obermilitäranwalt und durch diesen 
mittelbar auf den Militäranwalt nur insoweit ausüben, als der 
Obermilitäranwalt in den die Geltung oder Auslegung einer mili- 
tärischen Dienstvorschrift oder eines militärdienstlichen Grund- 
satzes betreffenden oder allgemeine militärische Interessen berüh- 
renden Fragen die Ansicht des Präsidenten vertreten muss. 
Es ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass der Präsident seiner- 
seits vom Kaiser Weisungen über solche Punkte erhält und 
dann an den Obermilitäranwalt weiterleitet. Diese Weisungen 
und Anordnungen sind aber lediglich verpflichtende Direktiven 
für die Stellung der Militäranwaltschaft in bestimmten Fragen. 
Durch die auf Organisation beruhende Erteilung von Direktiven 
einerseits und deren Befolgung andererseits kann aber ein staats- 
rechtliches Dienstverhältnis nicht begründet werden. Ein Unter- 
ordnungsverhältnis, wie zwischen dem Militäranwalt des Baye- 
rischen Senats und dem Obermilitäranwalt etc. ist auch in an- 
deren Fällen beispielsweise sehr wohl denkbar bei wissenschaft- 
lichen Instituten, bei Verwaltungsbehörden (Finanz-, Zollbehörden), 
bei welchen unbeschadet der Liandesbeamteneigenschaft die Ge- 
horsamspflicht und Unterordnung für andere, im Verbande dieser
	        
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