Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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teile zu; in der AH. Bayer. Verordnung vom 23. April 1900 betr. 
Ausführung der Militärstrafgerichtsordnung etc. ist ein Bestäti- 
gungsrecht des Präsidenten des Reichsmilitärgerichts nicht ent- 
halten (Ziff. XII zu $ 418 MStGO.), sodass die vom Bayerischen 
Senate auf Grund obiger Bestimmungen der Militärstrafgerichts- 
ordnung erlassenen Urteile, gleich allen anderen Urteilen baye- 
rischer Militärgerichte der Bestätigung durch die in Ziffer XII 
der AH. Ausführungsverordnung zu $ 418 MStGO. bezeichneten 
Stellen unterliegen. Auch hierin kommt die Wirkung der Mili- 
tärhoheit des Königs von Bayern zur Erscheinung, wie auch die 
Tatsache, dass die Rechtsprechung des Bayerischen Senats beim 
Reichsmilitärgericht, wenn auch mittelbar einem Reichszwecke 
dienend, so doch in erster Linie auf dem Gebiete der bayerischen 
Rechtspflege liegt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass 
bei abweichender rechtlicher Anschauung eines Senats von der 
früheren Entscheidung eines anderen Senats oder des Plenums 
oder des Reichsgerichts — $ 85 MStGO. — eine Plenarentschei- 
dung des Reichsmilitärgerichts erfolgt und dass der Bayerische 
Senat, wie bei einer solchen, auch in den Fällen des $ 2 des 
Gesetzes vom 9. III. 1899 zusammen mit den anderen Senaten 
urteilt. Denn auch in solchen Fällen handelt es sich um baye- 
rısche Rechtsinteressen, sei es auf dem sachlichen Gebiete der 
auch für die bayerischen Militärgerichte verbindlichen Rechts- 
gleichheit, sowie der Zuständigkeit eines bayerischen Gerichts- 
herrn oder Militärgerichts, oder auf dem persönlichen Gebiete 
der gegen einen bayerischen Heeresangehörigen gerichteten An- 
klage. — 
Zum Schlusse möge noch darauf verwiesen werden, dass die 
juristischen Mitglieder des Bayerischen Senats gleich allen an- 
deren bayerischen Militärjustizbeamten in persönlicher Beziehung, 
wie auch hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit dem bayerischen 
Kriegsministerium unterstehen, ferner, dass den bayerischen ge- 
setzgebenden Körpern das Recht der Bewilligung der Geldmittel
	        
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