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teile zu; in der AH. Bayer. Verordnung vom 23. April 1900 betr.
Ausführung der Militärstrafgerichtsordnung etc. ist ein Bestäti-
gungsrecht des Präsidenten des Reichsmilitärgerichts nicht ent-
halten (Ziff. XII zu $ 418 MStGO.), sodass die vom Bayerischen
Senate auf Grund obiger Bestimmungen der Militärstrafgerichts-
ordnung erlassenen Urteile, gleich allen anderen Urteilen baye-
rischer Militärgerichte der Bestätigung durch die in Ziffer XII
der AH. Ausführungsverordnung zu $ 418 MStGO. bezeichneten
Stellen unterliegen. Auch hierin kommt die Wirkung der Mili-
tärhoheit des Königs von Bayern zur Erscheinung, wie auch die
Tatsache, dass die Rechtsprechung des Bayerischen Senats beim
Reichsmilitärgericht, wenn auch mittelbar einem Reichszwecke
dienend, so doch in erster Linie auf dem Gebiete der bayerischen
Rechtspflege liegt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass
bei abweichender rechtlicher Anschauung eines Senats von der
früheren Entscheidung eines anderen Senats oder des Plenums
oder des Reichsgerichts — $ 85 MStGO. — eine Plenarentschei-
dung des Reichsmilitärgerichts erfolgt und dass der Bayerische
Senat, wie bei einer solchen, auch in den Fällen des $ 2 des
Gesetzes vom 9. III. 1899 zusammen mit den anderen Senaten
urteilt. Denn auch in solchen Fällen handelt es sich um baye-
rısche Rechtsinteressen, sei es auf dem sachlichen Gebiete der
auch für die bayerischen Militärgerichte verbindlichen Rechts-
gleichheit, sowie der Zuständigkeit eines bayerischen Gerichts-
herrn oder Militärgerichts, oder auf dem persönlichen Gebiete
der gegen einen bayerischen Heeresangehörigen gerichteten An-
klage. —
Zum Schlusse möge noch darauf verwiesen werden, dass die
juristischen Mitglieder des Bayerischen Senats gleich allen an-
deren bayerischen Militärjustizbeamten in persönlicher Beziehung,
wie auch hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit dem bayerischen
Kriegsministerium unterstehen, ferner, dass den bayerischen ge-
setzgebenden Körpern das Recht der Bewilligung der Geldmittel