Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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genannt werden“!! 
Eheu! da sind wir schon nach wenigen Schritten an dem verhängnisvollen 
Punkte, wo jede teleologische Begriffskonstruktion unrettbar dem logischen 
Bankerott verfällt. Der Zweck ohne zweckbestimmendes Subjekt! Das ist 
derselbe Fundamentalfehler, der IHERINGs glänzendes System entwertet. 
KRABBE will das Wertverhältnis zwischen einem Zweck und einem Subjekt 
bestimmen; und als dies Subjekt proklamiert er wiederum den Zweck! Das 
ist eine logische Unmöglichkeit in doppelter Potenz. Und wie diese gene- 
ratio aequivoca des Zweckes logisch unmöglich ist, so ist die ganze Zwi- 
schenschiebung des Zweckmoments überflüssig und zwecklos. Denn KRABRE 
selbst gesteht sogleich zu, dass sich „der Inhalt des Gemeinschaftszwecks, 
dem der Realisierungswert sämtlicher in den Rechtsnormen enthaltenen 
Zwecke entlehnt ist“, schlechterdings nicht bestimmen lässt. Gewiss nicht; 
weil es eben am zweckbestimmenden Subjekt fehlt. Was aber ist mit der 
— logisch unmöglichen — Konstatierung eines unbestimmbaren General- 
„weckes konstruktiv d.h. für die geistige Erfassung der realen Verhältnisse 
gewonnen ?! Kr. meint: „Mit dem Gemeinschaftszweck verhält es sich 
ähnlich wie mit denı Zwecke, worin die Subjektivität des Einzelnen 
ihre Wurzeln hat. Wir kennen das Leben des Einzelnen als eine mehr 
oder weniger geordnete Bedürfnisbefriedigung ..... Eine Ordnung dieser 
Art postuliert aber einen Zweck als Grund der Schätzung, der wir die 
Befriedigung heischenden Bedürfnisse unterziehen. Der Zweck ist auch 
in diesem Falle nicht konkret anzugeben, aber in der Bejahung oder Ver- 
neinung des Realisierungswertes unsrer verschiedenen Bedürfnisse offenbart 
sich die Wirkung eines Zweckes, der den Massstab für die Wertbemessung 
darstellt. In diesem Zweck oderin dieser Bestimmung liegt 
die Subjektivität des Einzelnen..... In der Wahl der Bedürf- 
nisse, deren Befriedigung wir erstreben, spiegelt sich die Essenz unsrer 
Persönlichkeit ab“. Hier wird allerdings das Quiproquo besonders 
handgreiflich. Die Essenz der individuellen Persönlichkeit soll „in diesem 
Zweck oder in dieser Bestimmung“ liegen? Dies „oder“ ist erstaunlich. 
Offenbar kommt es allein auf die „Bestimmung“ an; denn vom Zweck wissen 
wir nach Kr.s eigenem Geständnis a priori gar nichts; konkrete Gestalt er- 
hält er lediglich durch die „Bestimmung“ d. h. durch den Willen des 
zweckbestimmenden Subjekts. Der ihre Zwecke bestimmende Wille ist also 
in der Tat die Essenz der Persönlichkeit; in ihm liegt ihre Subjektivität, 
und zwar insonderheit ihre Rechtssubjektivität. Auch auf diese Essenz 
der Persönlichkeit aber trifft zu, was Kr. hervorhebt: man kann sie nicht 
unmittelbar wahrnehmen, sondern nur aus ihren Wirkungen auf sie zurück- 
schliessen. Auch der Individualwille ist, — was die vermeintlichen Realisten 
in der Lehre von der juristischen Person stets verkennen, — nicht sinnlich 
zu begreifen; man sieht, hört, fühlt, schmeckt uud riecht ihn nicht. Doch 
aus der Gesamtheit der Handlungen und Unterlassungen, aus der ganzen
	        
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