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hauptet, ist es positiv darzutun, dass und wodurch eine
Beschränkung des Königs erfolgt ist. Die Selbstbeschrän-
kung des Königs ist nicht zu vermuten, vielmehr spricht
de Vermutung in dem monarchischen Staate dafür,
dass eine Selbstbeschränkung des Königs in den ihm zustehenden
Rechten nicht erfolgt ist (vgl. den Allerhöchsten Erlass vom
4. Januar 1882, Kgl. Preuss. Staatsanzeiger von 1882, Nr. 6 —
Jellinek, Allgemeine Staatslehre 1900, 3. Buch, 20. Kapitel,
S. 645, und das Urteil des 2. Strafsenats des Königlichen Kammer-
gerichts vom 5. Oktober 1906 in der Strafsache wider den früheren
Oberst Gädke).
a.
Der Beweis einer Beschränkung des Königs
bei dem hier in Frage stehenden Recht hat bisher von keiner
Stelle erbracht werden können, insbesondere auch jetzt
nicht von dem 2. Strafsenat des Königlichen Kammergerichts.
Von jeher ist es ein ausschliessliches Recht des Königs
gewesen, über einen zweifelhaften Adel durch ein (deklaratorisches)
Anerkenntnis oder Nichtanerkenntnis zu entscheiden, und es ist
„die Anerkennung des Rechts zur Führung eines Adelsprädikats
wie zur Ausübung der hiermit verbundenen Rechte stets als
ein Gegenstand der höchsten Autorität des Staats, .....
angesehen und behandelt“
worden (von Sarwey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungs-
rechtspflege, Tübingen 1880, S. 493, 494). Bisher war auch noch
nie behauptet worden, dass der Königsichdurch das Allge-
meine Landrecht dieses „Majestätsrechts“ (vgl. $SS 5 fg.
AULR. Teil II Tit. 13) begeben oder eine mit seiner eigenen Aus-
übung konkurrierende Ausübung desselben einem anderen Staats-
organ — sei es in welchen Grenzen immer — übertragen habe.
Wenn jetzt aber der 2. Strafsenat des Kammergerichts eine
solche Entsagung des Königs aus dem Allgemeinen Landrecht
herleiten zu können glaubt, so erweist sich dieser Versuch als
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