Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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frage des württembergischen Staatsrechts.. In Deutschlands Sturm- und 
Drangzeit ist in Württemberg ein Gesetz vom 1. Juli 1849 ergangen, das „in 
Vollziehung des Art. 8 des deutschen Reichsgesetzes vom 27. Dezbr. 1848 
„u den infolge der Abschaffung der Standesvorrechte und anderer Bestimmun- 
gen der deutschen Reichsverfassung von 1848 notwendigen oder sonst 
sich als zweckmässig erweisenden Abänderungen der Landes- 
verfassung, sowie zur Erledigung gewisser laufender Staatsgeschäfte eine 
auf dem Einkammersystem beruhende, aus gewählten Abgeordneten be- 
stehende Landesversammlung berief. Als die politische Reaktion in Deutsch- 
land erstarkte, wurde diese Versammlung durch königl. Notverordnung vom 
6. Nov. 1850 aufgelöst und in der Folgezeit der alte Zustand (zwei Kammern) 
wiederhergestellt. Es haben sich an diese Vorgänge zahlreiche Streitfragen 
geknüpft, die darauf hinausliefen, ob in Württemberg das Ein- oder das 
Zweikammersystem zu Recht bestehe, d. h. praktisch, ob die Erste Kammer 
Existenzberechtigung habe oder nicht. Der Verfasser vertritt nun den Stand- 
punkt, dass mit der durch württ. Gesetz vom 2. April 1852 erfolgten Un- 
gültigerklärung der Grundrechte das zur Vollziehung des Gesetzes 
über die Grundrechte ergangene Gesetz von 1849 bleibend hinfällig gewor- 
den sei. Diese unter dem Gedanken der causa data causa non secuta 
stehende Folgerung lässt unberücksichtigt, dass das letztere Gesetz der 
Landesversammlung einen über die Vollziehung der Grundrechte hinaus- 
gehenden, nämlich in den breiteren Rahmen der Zweckmässigkeit 
gestellten Aufgabenkreis zuwies, und führt deshalb m. E. nicht zur Lösung 
der Zweifelsfrage. 
Ich glaube, dass das einen lehrreichen Einblick in die politischen Ver- 
hältnisse eines deutschen Mittelstaates gewährende Buch auch ausserhalb 
Württembergs Interesse finden wird. Wer jedoch das, was die Zweite 
Kammer an dem Verfassungswerke geleistet hat — und das war die Haupt- 
arbeit — näher kennen lernen will, wird sich daneben dem Studium der 
Schriften von LIESCHING oder HIFRER nicht entziehen können. 
Frankfurt a. M. Dr. jur. Artur Königsberger. 
Dr. Drathen, Justizrat, Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers. Leipzig 
1908. Verlag von E. A. Seemann. 
Die Schrift verdankt ihr Entstehen einem Preisausschreiben der „Werk- 
statt der Kunst“ für eine kurze und gemeinverständliche Darstellung des 
Rechtsschutzes des bildenden Künstlers. Sie erschien zum ersten Male im 
Jahre 1902 und liegt nun unter Berücksichtigung der neuesten Rechtspre- 
chung und Gesetzgebung, insbesondere des Reichsgesetzes, betreffend das 
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 
9. Januar 1907, neubearbeitet vor. Der Verf. beabsichtigte die durch Ge-
	        
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