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verfehlt. Der Strafsenat kann selbst hierfür nichts weiter an-
führen als einige indirekte Schlussfolgerungen, die er aus wenigen
Paragraphen des 9. Titels IL. Teiles des Allgemeinen Land-
rechts ziehen will. Dies kann aber schon deshalb nicht aus-
reichen, weil sich unmöglich annehmen lässt, dass der König auf
ein „Majestätsrecht“ verzichten werde, ohne dies ausdrück-
lich hervorzuheben, noch dazu in einem Gesetzbuche, in welchem
er sogar die Entsagung auf blosse Privatrechte für eine derartig
wichtige Rechtshandlung erklärt, dass er sie ohne deutliche,
zuverlässige und ausdrückliche Willenserklärung
nicht zulässt ($ 381 T.I Tit. 16, $ 106 Einl. ALR.), und in
welchem er bestimmt, es dürfe nicht vermutet werden, dass
jemand sich seines Rechts habe begeben wollen (8 105 Einl. ALR.)
Die Schlussfolgerungen des Strafsenats sind im Uebrigen auch
unrichtig.
Hergeleitet werden sie aus dem Anhangsparagraphen 120
zu & 95, aus $ 20 und aus $ 19 des Allgemeinen Landrechts
Teil II Titel 9.
1. Was zunächst den Anhangsparagraphen 120
anlangt, so ist zu betonen, dass dieser (vgl. Archiv für öffent-
liches Recht, a. a. OÖ. S. 38 f.) nur die Wiedergabe der zu dem
895 ALR. T.D Tit.9 ergangenen Deklaration vom 24. Sep-
tember 1798, also nur eine Erklärung des $ 95 enthält und als
authentische Interpretation des 8 95 zu berücksichtigen
ist. 8 95 ist und war aber gerade der einzige Paragraph
in den ganzen adelsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen
Landrechts, der die Landesjustizkollegien (die Ge-
richte) im Zusammenhang einer Vorschrift erwähnt, die materiell
von dem Falle handelt, dass der Adel zweifelhaft geworden
ist. Der Anhangsparagraph 120 und die in ihm aufgegangene
Deklaration vom 24. September 1798 wie endlich das dieser vor-
ausgegangene Promemoria vom 21. Oktober 1798 sprechen nun
übereinstimmend aus,