Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 200 — 
verfehlt. Der Strafsenat kann selbst hierfür nichts weiter an- 
führen als einige indirekte Schlussfolgerungen, die er aus wenigen 
Paragraphen des 9. Titels IL. Teiles des Allgemeinen Land- 
rechts ziehen will. Dies kann aber schon deshalb nicht aus- 
reichen, weil sich unmöglich annehmen lässt, dass der König auf 
ein „Majestätsrecht“ verzichten werde, ohne dies ausdrück- 
lich hervorzuheben, noch dazu in einem Gesetzbuche, in welchem 
er sogar die Entsagung auf blosse Privatrechte für eine derartig 
wichtige Rechtshandlung erklärt, dass er sie ohne deutliche, 
zuverlässige und ausdrückliche Willenserklärung 
nicht zulässt ($ 381 T.I Tit. 16, $ 106 Einl. ALR.), und in 
welchem er bestimmt, es dürfe nicht vermutet werden, dass 
jemand sich seines Rechts habe begeben wollen (8 105 Einl. ALR.) 
Die Schlussfolgerungen des Strafsenats sind im Uebrigen auch 
unrichtig. 
Hergeleitet werden sie aus dem Anhangsparagraphen 120 
zu & 95, aus $ 20 und aus $ 19 des Allgemeinen Landrechts 
Teil II Titel 9. 
1. Was zunächst den Anhangsparagraphen 120 
anlangt, so ist zu betonen, dass dieser (vgl. Archiv für öffent- 
liches Recht, a. a. OÖ. S. 38 f.) nur die Wiedergabe der zu dem 
895 ALR. T.D Tit.9 ergangenen Deklaration vom 24. Sep- 
tember 1798, also nur eine Erklärung des $ 95 enthält und als 
authentische Interpretation des 8 95 zu berücksichtigen 
ist. 8 95 ist und war aber gerade der einzige Paragraph 
in den ganzen adelsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen 
Landrechts, der die Landesjustizkollegien (die Ge- 
richte) im Zusammenhang einer Vorschrift erwähnt, die materiell 
von dem Falle handelt, dass der Adel zweifelhaft geworden 
ist. Der Anhangsparagraph 120 und die in ihm aufgegangene 
Deklaration vom 24. September 1798 wie endlich das dieser vor- 
ausgegangene Promemoria vom 21. Oktober 1798 sprechen nun 
übereinstimmend aus,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.