Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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teresse, zwar nicht für alle, aber doch für so viele und so mächtige 
an dessen Geltung beteiligte Menschen, dass sie zusammen den 
Menschen überlegen sind, die es nicht haben. Für jene Menschen 
ist das bestimmte positive Recht in höherem Masse ein Mittel 
der Förderung als der Hemmung ihres Lebens. Sie müssen es, 
soweit es die zweite Eigenschaft hat, gelten lassen, um es in 
der ersten für sie überwiegenden Eigenschaft geltend machen 
zu können, und sie können es auch solchen gegenüber geltend 
machen, die es lieber nicht gelten liessen, wegen ihrer Uebermacht 
über diese. Mag im einzelnen Falle, wer das Recht zu Ungunsten 
eines andern geltend macht, diesem noch so wenig überlegen 
sein, so stehen doch hinter ihm alle an dessen Geltung selbstän- 
dig interessierten, deren Ueberlegenheit über die daran nicht selb- 
ständig interessierten auch für diese das Bedürfnis begründet, es 
gelten zu lassen, sowohl um es auch zu ihren Gunsten geltend machen 
zu können, als um die Möglichkeit seiner Geltendmachung zu 
ihren Ungunsten einzuschränken. Gleich jedem Bedürfnisse ist auch 
dieses ein solches, dessen Befriedigung nicht unbedingt notwen- 
dig ist, aber dessen unterbleibende Befriedigung sich rächt durch 
die Uebel, die deshalb eintreten, insbesondere als solche, die dem 
sich nicht dem Rechte gemäss verhaltenden Menschen von Rechts 
wegen andre zufügen dürfen, wodurch er ein Objekt ihrer recht- 
lichen Gewalt ist. 
Wir kennen, abgesehen von dem Falle der Notwehr und der Not- 
hilfe, nicht mehr eine ihrem Subjekte lediglich um seiner selbst willen 
zustehende rechtliche Gewalt. Sie besteht aber vielfach auch nach 
dem Aufkommen der Staatsgewalt in weitem Umfang neben dieser. 
So kennen die zwölf Tafeln ganz abgesehen von der dominica 
potestas nicht nur eine Gewalt des nicht befriedigten Gläubigers 
über den Schuldner, sondern auch eine Ladungsgewalt jedes Bürgers 
über jeden Mitbürger. Gleich jeder rechtlichen Gewalt bedeutet 
sie nicht ein Können, das sie vielmehr voraussetzt, sondern ein 
Dürfen. Sie gestattet jedem Bürger, den andern, der seiner Vorfor-
	        
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