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teresse, zwar nicht für alle, aber doch für so viele und so mächtige
an dessen Geltung beteiligte Menschen, dass sie zusammen den
Menschen überlegen sind, die es nicht haben. Für jene Menschen
ist das bestimmte positive Recht in höherem Masse ein Mittel
der Förderung als der Hemmung ihres Lebens. Sie müssen es,
soweit es die zweite Eigenschaft hat, gelten lassen, um es in
der ersten für sie überwiegenden Eigenschaft geltend machen
zu können, und sie können es auch solchen gegenüber geltend
machen, die es lieber nicht gelten liessen, wegen ihrer Uebermacht
über diese. Mag im einzelnen Falle, wer das Recht zu Ungunsten
eines andern geltend macht, diesem noch so wenig überlegen
sein, so stehen doch hinter ihm alle an dessen Geltung selbstän-
dig interessierten, deren Ueberlegenheit über die daran nicht selb-
ständig interessierten auch für diese das Bedürfnis begründet, es
gelten zu lassen, sowohl um es auch zu ihren Gunsten geltend machen
zu können, als um die Möglichkeit seiner Geltendmachung zu
ihren Ungunsten einzuschränken. Gleich jedem Bedürfnisse ist auch
dieses ein solches, dessen Befriedigung nicht unbedingt notwen-
dig ist, aber dessen unterbleibende Befriedigung sich rächt durch
die Uebel, die deshalb eintreten, insbesondere als solche, die dem
sich nicht dem Rechte gemäss verhaltenden Menschen von Rechts
wegen andre zufügen dürfen, wodurch er ein Objekt ihrer recht-
lichen Gewalt ist.
Wir kennen, abgesehen von dem Falle der Notwehr und der Not-
hilfe, nicht mehr eine ihrem Subjekte lediglich um seiner selbst willen
zustehende rechtliche Gewalt. Sie besteht aber vielfach auch nach
dem Aufkommen der Staatsgewalt in weitem Umfang neben dieser.
So kennen die zwölf Tafeln ganz abgesehen von der dominica
potestas nicht nur eine Gewalt des nicht befriedigten Gläubigers
über den Schuldner, sondern auch eine Ladungsgewalt jedes Bürgers
über jeden Mitbürger. Gleich jeder rechtlichen Gewalt bedeutet
sie nicht ein Können, das sie vielmehr voraussetzt, sondern ein
Dürfen. Sie gestattet jedem Bürger, den andern, der seiner Vorfor-