Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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dass den Landesjustizkollegiis nicht die Befugnis zustehe, die 
in dem angezeigten Falle wegen des Adels geführte Nach- 
weisung für hinreichend zu erklären und auf diesen Grund 
den Imploranten zu autorisieren, dass ersich des Adels wiederum 
bedienen dürfe, sondern dass dies vielmehr der näheren Be- 
urteilung des Königlichen Kabinettsministeriums bezw. Lehns- 
departements vorbehalten bleibe. 
Dass es hiernach beim Vorliegen der Voraussetzungen des $& 95 
zur Wiederaufnahme des Adels einer Erneuerung desselben, einer 
Autorisierung zur Wiederaufnahme bedarf (vgl. a. a. O. S. 35 fg.) 
und dass von der Erteilung einer solchen, der Vornahme des 
konstitutiven Aktes jedenfalls die Landesjustizkollegien, 
die (zerichte, „ausgeschlossen“ sind, erkennt auch der Strafsenat 
an. Der „Ausschluss“ der Landesjustizkollegien, der Gerichte, 
geht aber weiter! Der (deklarierende) Anhangsparagraph 120 
spricht nämlich wie seine Vorläufer ausdrücklich aus: 
„den Landesjustizkollegien steht nicht die Be- 
fugnis zu, de...... wegen des Adels geführte Nach- 
weisung für hinreichend zu erklären“. 
Diese Nachweisung kann nur die Fragen zum Gegenstande 
haben: hat der Vorfahr des Imploranten, auf den dieser sich als 
auf seinen adligen Stammvater beruft, dem Adelsstand angehört? 
ist etwa während der zwei Geschlechtsfolgen des unterlassenen 
Gebrauchs des Adels ein Adelsverlust eingetreten? Die Ent- 
scheidung, die über eine solche Frage ergeht, ist offenbar eine 
rein deklaratorische, denn sie stellt lediglich 
fest, ob der aufgerufene Vorfahr überhaupt dem Adel ange- 
hört hat oder nicht — ob zwischenzeitlich der Adel verloren 
gegangen ist oder nicht. Der $ 95 ALR. T.1I Tit. 9 bringt 
also völlig den „Grundsatz“ zur Geltung: auch das deklara- 
torische Anerkenntnis steht allein dem König zu bzw. 
der von ihm mit der Ausübung dieser Befugnis betrauten Be- 
hörde, d. h. damals lediglich dem Kabinettsministerium, dann
	        
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