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dass den Landesjustizkollegiis nicht die Befugnis zustehe, die
in dem angezeigten Falle wegen des Adels geführte Nach-
weisung für hinreichend zu erklären und auf diesen Grund
den Imploranten zu autorisieren, dass ersich des Adels wiederum
bedienen dürfe, sondern dass dies vielmehr der näheren Be-
urteilung des Königlichen Kabinettsministeriums bezw. Lehns-
departements vorbehalten bleibe.
Dass es hiernach beim Vorliegen der Voraussetzungen des $& 95
zur Wiederaufnahme des Adels einer Erneuerung desselben, einer
Autorisierung zur Wiederaufnahme bedarf (vgl. a. a. O. S. 35 fg.)
und dass von der Erteilung einer solchen, der Vornahme des
konstitutiven Aktes jedenfalls die Landesjustizkollegien,
die (zerichte, „ausgeschlossen“ sind, erkennt auch der Strafsenat
an. Der „Ausschluss“ der Landesjustizkollegien, der Gerichte,
geht aber weiter! Der (deklarierende) Anhangsparagraph 120
spricht nämlich wie seine Vorläufer ausdrücklich aus:
„den Landesjustizkollegien steht nicht die Be-
fugnis zu, de...... wegen des Adels geführte Nach-
weisung für hinreichend zu erklären“.
Diese Nachweisung kann nur die Fragen zum Gegenstande
haben: hat der Vorfahr des Imploranten, auf den dieser sich als
auf seinen adligen Stammvater beruft, dem Adelsstand angehört?
ist etwa während der zwei Geschlechtsfolgen des unterlassenen
Gebrauchs des Adels ein Adelsverlust eingetreten? Die Ent-
scheidung, die über eine solche Frage ergeht, ist offenbar eine
rein deklaratorische, denn sie stellt lediglich
fest, ob der aufgerufene Vorfahr überhaupt dem Adel ange-
hört hat oder nicht — ob zwischenzeitlich der Adel verloren
gegangen ist oder nicht. Der $ 95 ALR. T.1I Tit. 9 bringt
also völlig den „Grundsatz“ zur Geltung: auch das deklara-
torische Anerkenntnis steht allein dem König zu bzw.
der von ihm mit der Ausübung dieser Befugnis betrauten Be-
hörde, d. h. damals lediglich dem Kabinettsministerium, dann