Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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zu einem eigenen Verhalten. Man identifiziert vielfach jenes 
mit dem Rechte, das bestimmte fremde Verhalten zu verlangen, 
das aber nicht in jenem Rechte aufgeht, sondern die Berech- 
tigung bedeutet, wenn nicht selbst Gewalt gegen den Ver- 
pflichteten zu üben, so doch die Uebung staatlicher Gewalt 
gegen ihn zu erwirken. Das Subjekt einer noch nicht fälligen 
Forderung hat schon ein Recht auf ihre Befriedigung, aber 
in der Regel noch nicht das Recht, sie zu verlangen. Der 
Schuldner ist im Verzug, wenn er die Leistung nicht vollzieht, 
obgleich sie zu einer Zeit verlangt wurde, in der sie schon ver- 
langt werden konnte, was regelmässig nicht vor ihrer Fälligkeit 
zutrifft. Wie zum Rechte auf eine Leistung in der Regel erst 
durch ihre Fälligkeit das Recht hinzukommt, sie zu verlangen, 
so gibt es auch Rechte auf fremdes Verhalten, mit denen dieses 
Recht sich überhaupt nicht verbindet. Wo ich ein solches habe, 
da kann ich auch darauf und damit auf das, was ich ver- 
langen könnte, verzichten. Was aber z. B. die Eltern ihren 
Kindern schulden, darauf haben diese ein Recht, ohne doch es 
von jenen verlangen und ohne darauf verzichten zu können. 
Nach $ 1602II BGB. kann ein Kind von seinen Eltern Ge- 
währung des Unterhalts verlangen. Dieser Unterhalt umfasst 
nach 8 1610 II „auch die Kosten der Erziehung‘. Jene Wen- 
dung stellt das Kind einem Gläubiger gleich, der von seinem 
Schuldner eine Leistung verlangen und nötigenfalls beitreiben 
kann. Es steht aber seinen Eltern nicht gleich einem Gläubiger 
gegenüber, sondern als Objekt einer Fürsorge, die sie ihm schul- 
den unabhängig von seinem Willen, und die es ihnen nicht er- 
lassen kann. Insbesondere schulden sie ihm Erziehung nach 
ihrem pflichtmässigen Ermessen, und deren Kosten sind nicht 
etwas, was es von ihnen verlangen kann. Der Vater kann nach 
8 1648 für Aufwendungen, die er bei der Sorge für das Kind 
macht und für erforderlich halten darf, „von dem Kinde Ersatz 
verlangen“, wird also bezüglich jener als dessen Gläubiger hin-
	        
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