Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 333 — 
Wille ist daher massgebend nicht nur für ihr Verhalten, sondern 
auch für sein Verhalten gegen sie. Von einem Befehle, den er 
durch dessen Kundgebung sich selbst erteilt hätte. kann aber 
keine Rede sein, und wenn die Rechtspflicht durchweg Gehor- 
samspflicht wäre, so könnte eine Rechtspflicht für den Herrscher 
nicht bestehen. Ebenso könnte von Rechten der Untertanen 
keine Rede sein, wenn es keine Rechte gäbe, deren Realisierung 
abhängt von dem Ermessen des zu ihr Verpflichteten. Wer 
die Existenz solcher verneint, muss verneinen alle Rechte nicht 
nur der Untertanen gegen den Herrscher, sowie überhaupt der am 
Staate beteiligten Menschen gegen die in ihren Angelegenheiten 
zuständigen Staatsorgane, sondern auch alle Rechte, die nicht 
durch ihre Subjekte geltend gemacht werden können. Auch 
wenn die Durchsetzung meines Rechtes von meiner Geltend- 
machung desselben abhängt, hängt sie doch, wenn ich dafür auf 
Staatshülfe angewiesen bin, ausserdem ab von der Pflichter- 
füllung und der Macht solcher Menschen, über die ich keine 
Gewalt habe, die vielmehr Gewalt über mich haben. Ist nun 
jemand nicht berechtigt, die ihm zugeschriebenen und zu ihrer 
Durchsetzung der Geltendmachung bedürfenden Rechte selbst 
geltend zu machen, so können sie nur geltend gemacht werden 
durch seinen dazu berechtigten gesetzlichen Vertreter. Dieser 
und nicht der Vertretene ist berechtigt, sowohl von dessen Schuldner 
Zahlung zu verlangen, als diesem die Zahlung zu erlassen, 
so sehr auch etwa der Vertretene das Gegenteil wünscht und 
diesem Wunsche Ausdruck gegeben hat. Ebenso ist es der 
Vertreter, der zum Empfange der Leistung selbst gegen den er- 
klärten Willen des Vertretenen berechtigt ist. Auch zur Aus- 
übung der ihm zugeschriebenen dinglichen Rechte durch Be- 
handlung ihrer Objekte ist nicht der Vertreter, sondern sein 
gesetzlicher Vertreter berechtigt, der diese vermöge seiner Gewalt 
jenem wegnehmen darf. Seine Berechtigung besteht aber durch 
seine rechtliche Beziehung zum Vertretenen, als einem Objekte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.