Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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seiner Gewalt und Sorge, dem er ihre Ausübung zu dessen Bestem 
nicht trotz seiner Gewalt, sondern kraft seiner Gewalt schuldet, 
wie auch nach $ 1627 BGB. der Vater die Pflicht, für die Person 
und das Vermögen des Kindes zu sorgen“ hat „kraft der elterlichen 
Gewalt“. Gleich dem Subjekt einer Familiengewalt haben die Sub- 
jekte staatlicher Gewalt durch deren Natur die Pflicht ihrer Ausü- 
bung zum Besten ihrer Objekte. Als ein solcher, der das Wohl der 
am Staate beteiligten Menschen bezweckt, ist der Staatswille 
massgebend nicht nur für die Objekte, sondern auch für die 
Subjekte der Staatsgewalt, die durch die Erhebung eines be- 
stimmten Inhaltes zu einem vom Staat gewollten nicht nur 
ein ihm gemässes fremdes Verhalten befohlen, sondern auch 
ein ihm gemässes eigenes Verhalten zugesagt haben. 
Ist also das positive Recht, wenn wir von der Existenz 
anderer selbständiger Gemeinwesen absehen, Staatswille, so ist 
doch dieser nicht nur Befehl, sondern auch Verheissung und 
zwar teils Verheissung der Liebenshemmung für den Fall ihm 
nicht gemässen Verhaltens, teils Verheissung der Lebens- 
förderung, die wieder von doppelter Art ist. Die Förderung 
meines Lebens erfolgt vor allem durch meine eigene Liebensbe- 
tätigung, und seine wichtigste Förderung durch den Staat ist 
die durch ihn mir gesicherte freie Lebensbetätigung. Obgleich 
er meine Freiheit beschränkt, existiert er doch zu ihren Gunsten, 
weil sie ohne ihn überhaupt nicht gesichert wäre. Seine Be- 
stimmung eines Gebietes, innerhalb dessen er sie mir sichert, 
bedeutet neben dem Befehl an andere, sie nicht anzutasten, die 
mir erteilte Verheissung nicht nur der Unterlassung solcher 
Antastung durch den Staat, sondern auch der Aufbietung seiner 
Macht zum Zwecke ihrer Verhinderung und eventuellen Ahn- 
dung. Soweit jenes Gebiet reicht, soweit erstreckt sich die 
Gewalt des Staates nach dessen eigenem Willen nicht über 
mich, Durch die Aenderung seines Willens kann jenes Gebiet 
jederzeit beschränkt werden, weshalb die durch Gesetz gewähr- 
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