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entstehen, zum Ressort des Landesjustizkollegiums gehört; die
Entscheidung kommt aber nach Analogie des $ 120 des Anhangs
dem Ministerio der Angelegenheiten des Königlichen Hauses zu.
Ew. Exzellenz stelle ich ganz ergebenst anheim, hiernach das
ÖOberlandesgericht in H. zu bescheiden.“
Diese von dem deklaratorischen Anerkenntnis
handelnde Seite des $95 in Verbindung mit Anhangsparagraph 120
berücksichtigt der Strafsenat gar nicht, indem
er nur den zweiten Teil des Anhangsparagraphen .120, der von
dem konstitutiven AÄnerkenntnis handelt, ins Auge fasst.
Hätte er sie berücksichtigt, so hätte er den $ 95 in Verbindung
mit dem Anhangsparagraphen 120 keinesfalls dafür verwerten
können, dass den Gerichten nur das konstitutive, nicht aber auch
das deklaratorische Anerkenntnis entzogen sei. Wenn der Straf-
senat (S. 18, 19 des Strafurteils) ausführt, dass aus den Worten
„In dem angezeigten Falle“ hervorgehe, die Gerichte sollten nur
in dem Falle des $ 95 von der Zuständigkeit ausgeschlossen sein,
so war dies nur möglich durch einen Irrtum über die Wortfolge
ın dem Gesetzestext. Die Worte
„in dem angezeigten Falle“
stehen nämlich nicht, wovon der Strafsenat ausgeht, in dem Satzteil
„den Landeskollegiis steht nicht die Befugnis zu“,
sondern in dem Satzteil
„die... wegen des Adels geführte Nachweisung für hinreichend
zu erklären“.
Das bedeutet aber etwas ganz anderes, als was der Straf-
senat aus jenen Worten entnimmt. Jene Worte wiederholen lediglich
den Entstehungsgrund der Vorschrift, welcher, wie bereits im Archiv
für Öffentliches Recht a. a. O. 8. 39 hervorgehoben, der war,
dass Supplikanten sich darauf berufen hatten, dass der & 95
ihnen ein Recht zur Adelsführung gebe, wenn die Justiz-
kollegien infolge eines diesen erbrachten Nachweises die
Zugehörigkeit ihres Geschlechts zum Adel anerkannten.