Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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zu vollziehenden Leistung; ein solches ist aber der Säugling 
nicht. In meiner Behauptung, dass im Falle der nominellen 
Verbindlichkeit eines Säuglings wegen der nicht ihm, sondern 
nur seinem Vertreter möglichen und obliegenden Leistung dieser 
und nur dieser verpflichtet sei, findet THon „ein offenbares qui 
pro quo“ (28). Dieser habe „ebenfalls Verpflichtungen“, aber 
„lediglich solche, die ihn dem Vertretenen gegenüber treffen“ und 
die mit den Pflichten des Kindes gegen seine Gläubiger“ nicht 
das Mindeste zu schaffen“ haben. Lässt sich das in der Tat 
sagen? Begeht der Vormund, der die Gläubiger seines Mündels 
nicht nur trotz ergangner Mahnung und vorhandener genügender 
Mittel nicht befriedigt, sondern auch durch Beschädigung oder 
Vernichtung der ihnen geschuldeten Sache schädigt, kein Un- 
recht gegen sie? Ebenso der Vormund, der Mündelvermögen 
beiseite bringt, um es ihrem Eingriff zu entziehen? Natürlich 
wird, worauf THon entscheidendes Gewicht legt, wegen der nomi- 
nellen Leistungspflicht des Kindes nominell das Kind belangt 
und verurteilt. Wer aber dies als entscheidend ansieht, muss 
ebenso bezüglich des Handelns in fremdem Namen zu der längst 
aufgegebenen Ansicht zurückkehren, dass es ein Handeln nicht 
des Vertreters, sondern des Vertretenen sei. THoN hebt hervor 
(S. 30), dass auch im Prozesse der Vormund dem Kläger gegen- 
über nicht zur Empfangnahme der Klagschrift verbunden ist. 
Ist aber dazu verbunden, wer den Prozess in eignem Namen 
führt? Er betont, dass zur Zahlung, Herausgabe oder Ab- 
gabe einer Willenserklärung der Säugling verurteilt wird. Er 
fragt aber nicht nach der Bedeutung der Verurteilung eines 
Menschen zu einem Verhalten, das er von Rechtswegen gar nicht 
beobachten kann. Er betont, dass ebenso die Vollstreckung sich 
„lediglich gegen das Kind“ richte. Der Vormund habe die 
Pflicht ihrer Duldung nur, „wie jeder andere auch“. Wenn ich 
aber die Vollstreckung in fremdes Vermögen deshalb dulden 
muss, weil ich darüber keine Macht habe, so muss der Vormund
	        
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