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Verhaltens der Rechtsgenossen. Sie ergeben sich aber auch als
Normen eines durch ihre Existenz berechtigten Verhaltens
solcher, nämlich der Menschen, denen ihre Verwaltung zukommt.
Hier dürfte man, meint THoN (S. 50), mit mir von amtlichen
Rechten und Verbindlichkeiten der Stiftungsverwaltung sprechen,
in denen man aber die sogenannten privaten Rechte und Ver-
bindlichkeiten der Stiftung nicht aufgehen lassen dürfe, und
auch hier sei ihr Vorstand ihren Gläubigern „schlechterdings zu
nichts verbunden“. Wenn also ein grosses Stiftungsvermögen
in Banknoten existiert und er, anstatt damit die Gläubiger zu
bezahlen, sie zerreisst, so hat er gegen diese nicht das mindeste
Unrecht begangen.
Wären die Rechtsnormen nichts anderes als Befehle, so
könnten sie keine Rechte, sondern nur Pflichten begründen, und
diese wären lediglich Spezialisierungen der Gehorsamspflicht der
Befehlsempfänger, der gegenüberstehen würde das ihnen gegen-
über jeder Begrenzung entbehrende Recht des Subjektes der
Befehlsgewalt. Ist dieses der Staat als Subjekt eines vom Wil-
len der an ihm beteiligten Menschen verschiedenen Willens, so
ist der Staatswille oder das Staatsgesetz ein durch den Staat
den Objekten seiner Gewalt erteilter und für ihr Verhalten, aber
nicht für das seinige massgebender Befehl, in dessen Be-
griffe liegt die Entgegensetzung seines Urhebers als eines durch
ihn nicht gebundenen und seiner Empfänger als durch ihn ge-
bundener. Auch der Staatswille ist aber Menschenwille. Die
Entgegensetzung des Staatswillens und des Willens der am
Staate beteiligten Menschen besteht nur in der unbeschränkten
Monarchie in der Weise, dass sich gegenübersteht der Wille des
Staates oder des Monarchen und der Wille der Untertanen oder
der Wille des einen allein aktiv am Staate beteiligten und aller
übrigen nur passiv an diesem beteiligten Menschen. Auch hier
aber ist jener als ein vom Monarchen erklärter massgebend nicht
nur für das Verhalten seiner Untertanen, sondern auch für sein