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Dies Benehmen der Supplikanten war der „angezeigte Fall“.
Eine Beschränkung für die Rechte des Königs woll-
ten die Worte „in dem angezeigten Falle“ daher
keinesfalls geben.
An dieser Stelle muss auch wiederholt darauf hingewiesen
werden, zu welchen eigenartigen und für die Praxis unhaltbaren
Folgerungen es führen müsste, wenn für den Fall des $ 95 der
König, für die sonstigen Fälle der deklaratorischen Adels-
anerkennung die Gerichte zu entscheiden hätten. Indem in
dieser Beziehung auf die Ausführungen im „Archiv für öffent-
liches Recht“, a. a. O. 8. 47 fg., verwiesen wird, mag nur die
Frage aufgeworfen werden, wie es denn sein sollte, wenn der
König eine Adelsverdunkelung annähme und ein konstitutives
Anerkenntnis für notwendig erklärte, die Gerichte aber einen
mindestens vierundvierzigjährigen ruhigen Adelsgebrauch fest-
stellten und die Notwendigkeit einer Erneuerung des Adels daher
verneinten.
Geht man aber weiter in der Entstehungsgeschichte des An-
hangsparagraphen 120 (Arch. f. öffentl. Recht, a. a. O. 8. 38) zurück,
so sieht man, dass schon damals, 2'!/, Jahre nach Emanation
des Allgemeinen Landrechts, die Behörde, zu deren Ressort die
Hoheitssachen gehörten, das mit dem Kabinettsministerium iden-
tische Departement der auswärtigen Angelegenheiten, eine Zu-
ständigkeit der Gerichte in Adelssachen als etwas dem Wesen
des Majestätsrechts Widerstreitendes empfand, indem es sich da-
hin ausliess:
„die den Landesjustizkollegien hier eingeräumte Befugnis“,
„kann nicht füglich Justizsache werden“.
Das Kabinettsministerium verneint im Jahre 1797 (!) damit zu-
gleich grundsätzlich, dass den Landesjustizkollegien,
den Gerichten, auf dem Gebiete des Adelsrechts irgendwelche
Entscheidungsbefugnisse zustehen; es verlangt vielmehr, um eine
so weit gehende Kompetenz der Gerichte annehmen zu können,