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Verbandsgenossen herrscht, so sind allerdings Imperative an die
Organe selbst nicht denkbar. Die Aufstellung eines herrschen-
den Staates im Innern des Verbandes ist aber blosse Abstraktion.
Vergl. LABAND, Staatsrecht des Deutchen Reiches I. S8. 79 u. 80;
ReHunm, Allgemeine Staatslehre S. 156; TRIEPEL, Völkerrecht und
Landesrecht, 8. 78 u. 120 u. A. Mit Recht bezeichnet LA-
BAND 2.2.0. S. 80 Anm. die von GIERKE aufgestellte Theorie,
dass das wirkliche Ganze des Verbandes und seine Teile, die Ge-
nossen, ohne hierbei aus dieser ihrer Zusammenordnung hinaus-
zutreten, als einander berechtigte und verpflichtete Subjekte gegen-
überstehen, als jedem Denken unfasslich!). Die Abstraktion
Staat wird verschieden definiert; allein alle Definitionen laufen
darauf hinaus, dass der Staat die höchste öffentliche Macht im
Verbande ist, die losgelöst von den ausübenden Menschen be-
trachtet, sich den Verbandsgenossen gegenüberstellt und sie be-
herrscht. Geht man aber vom Gebiete des Abstrakten auf das-
jenige des Konkreten über, so verschwindet die Abstraktion Staat
und wir haben nur noch die ihre Amtsgewalten ausübenden
Behörden. So sagt JELLINEK, Allgemeine Staatslehre 2. Aufl.
S. 564: „Der Staat kann nur vermittelst seiner Organe existie-
ren; denkt man die Organe weg, so bleibt nicht noch der Staat
als Träger seiner Organe, sondern ein juristisches Nichts übrig“.
Und ähnlich TRIEPEL a. a. O. 8. 78: „Ohne die Organe,
in denen uns der Staat entgegentritt, ist der Staat nichts“.
Vergl. auch Häneı, Studien II 8. 231. Bei der Betrachtung
' So bemerkt auch LEON BOURGOIS, Solidarite S. 89: „Pas plus que
l’Etat, forme politique du groupement humain, la socidte, c’est-ä-dire la
gtroupement lui-möme, n’est un ötre isole, ayant en dehors des individus
qui le composent une existence reelle et pouvant ötre le sujet de droits
particuliers et superieurs opposables aux droits de l’homme. Ce n’est done
pas entre l’homme et l’Etat ou la societe que se pose le probleme du droit
et du devoir, c'est entre les hommee eux me&mes... .“ und, wäre beizu-
fügen, zwischen den Organen untereinander und den Organen und Verbands-
genossen.