Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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stellen von besonderen Vorteilen verstärkten. Das Gesetz will 
nicht nur nicht hindern, dass die Bürger sich frei niederlassen, 
sondern das Interesse der Industrie und des Gewerbes erfordert 
es, dass von dieser Erlaubnis Gebrauch gemacht wird. Man hat 
auch schon das Recht der Einwanderung durch Gewährung von 
Vorteilen gefördert u. s. w. Das Privatrecht scheint allerdings 
die Auffassung, dass der Gesetzgeber einlade, wenig zu unter- 
stützen. Man nimmt den Grundsatz als feststehend an, dass es 
völlig im Belieben der einzelnen liege, von der Berechtigung Ge- 
brauch zu machen. Ganz so gleichgültig ist es aber für den Ge- 
setzgeber nicht, ob die Privatrechte auch wirklich ausgeübt wer- 
den. In der Tat hängt die gesamte wirtschaftliche Lage und 
Entwicklung eines Volkes vom tatsächlichen Gebrauche der Pri- 
vatrechte ab. Das Eigentum z. B. ist nicht eine reine Privat- 
sache in dem Sinne, dass sich der Gesetzgeber völlig indifferent 
zur Frage verhält, ob wirklich auch Privateigentum ausgeübt 
werde. So muss denn auch Austin a. a. O. zugeben: „The 
immediate purpose of a reight of property, is either the advan- 
tage of the proprietor himself, or of some determinate party for 
whom he is a Trustee. But the ulterior or remote end for which 
such right are conferred, is the advantage of the community at 
large.“ Und Tuon a. a. OÖ. 8. 110 u. 111: „um des gemeinsa- 
men Interesses willen wird das Rechtsinstitut des Eigentums auf- 
gestellt, da der ausschliessliche Genuss der rechtlichen Güter sei- 
tens einzelner für das Fortschreiten der Kultur und sonach für 
das gesamte Gemeinwesen von eminentester Wichtigkeit ist und 
das Eigentum die Ermöglichung und Sicherung dieses (Grenusses 
bezweckt.“ Das eigene Interesse ist allerdings ein genügend 
mächtiger Hebel, um den Eigentümerwillen auftreten zu lassen ; 
das schliesst aber nioht aus, dass die Einladung des Gesetzge- 
bers ebenfalls ein Motiv liefert. Die Gesetze über die Handels- 
gesellschaften enthalten gewiss nicht bloss Verpflichtungen, die 
Errichtung und das Funktionieren solcher Gesellschaften nicht
	        
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