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stellen von besonderen Vorteilen verstärkten. Das Gesetz will
nicht nur nicht hindern, dass die Bürger sich frei niederlassen,
sondern das Interesse der Industrie und des Gewerbes erfordert
es, dass von dieser Erlaubnis Gebrauch gemacht wird. Man hat
auch schon das Recht der Einwanderung durch Gewährung von
Vorteilen gefördert u. s. w. Das Privatrecht scheint allerdings
die Auffassung, dass der Gesetzgeber einlade, wenig zu unter-
stützen. Man nimmt den Grundsatz als feststehend an, dass es
völlig im Belieben der einzelnen liege, von der Berechtigung Ge-
brauch zu machen. Ganz so gleichgültig ist es aber für den Ge-
setzgeber nicht, ob die Privatrechte auch wirklich ausgeübt wer-
den. In der Tat hängt die gesamte wirtschaftliche Lage und
Entwicklung eines Volkes vom tatsächlichen Gebrauche der Pri-
vatrechte ab. Das Eigentum z. B. ist nicht eine reine Privat-
sache in dem Sinne, dass sich der Gesetzgeber völlig indifferent
zur Frage verhält, ob wirklich auch Privateigentum ausgeübt
werde. So muss denn auch Austin a. a. O. zugeben: „The
immediate purpose of a reight of property, is either the advan-
tage of the proprietor himself, or of some determinate party for
whom he is a Trustee. But the ulterior or remote end for which
such right are conferred, is the advantage of the community at
large.“ Und Tuon a. a. OÖ. 8. 110 u. 111: „um des gemeinsa-
men Interesses willen wird das Rechtsinstitut des Eigentums auf-
gestellt, da der ausschliessliche Genuss der rechtlichen Güter sei-
tens einzelner für das Fortschreiten der Kultur und sonach für
das gesamte Gemeinwesen von eminentester Wichtigkeit ist und
das Eigentum die Ermöglichung und Sicherung dieses (Grenusses
bezweckt.“ Das eigene Interesse ist allerdings ein genügend
mächtiger Hebel, um den Eigentümerwillen auftreten zu lassen ;
das schliesst aber nioht aus, dass die Einladung des Gesetzge-
bers ebenfalls ein Motiv liefert. Die Gesetze über die Handels-
gesellschaften enthalten gewiss nicht bloss Verpflichtungen, die
Errichtung und das Funktionieren solcher Gesellschaften nicht