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zu hindern, sondern auch die erkennbare Einladung, solche Ge-
sellschaften zu gründen u. s. w. Es würde zu weit führen, überall,
auf dem ganzen Gebiete der Rechtsordnung das Moment des Ein-
ladens nachzuweisen. Dieses Moment tritt jedenfalls genügend
hervor, um die Behauptung begründen zu können, dass auch der
Erlaubnis eine Einwirkung in den empirischen Verlauf zu-
kommt.
Mit der Erlaubnis verhält es sich ähnlich wie mit dem Be-
fehle. Wie der Befehl selbst, abgesehen von einer Drohung,
fähig ist, einen loyalen Bürger zu bestimmen, so ist es möglich,
dass nicht das unter Umständen geringfügige konkrete Eigen-
interesse, sondern die Rücksicht auf die gesetzliche Einladung
einen Genossen veranlasst, von der Erlaubnis Gebrauch zu ma-
chen. Wie aber die psychische Wirkung des Befehles in den
meisten Fällen ohne den Nachdruck der Drohung nicht genügt,
um die Befolgung zu sichern, so genügt auch die blosse Erlaubnis
oder Einladung in der Regel nicht, um ein Verhalten zu bewir-
ken, wenn nicht das eigene Interesse des Adressaten eingriffe.
Was also beim Befehle die Einsicht in die üblen Folgen des
Widerstrebens bedeutet, das bedeutet bei der Erlaubnis die Ein-
sicht, dass es sich um eigene Interessen handelt. Ich kenne
allerdings kein Beispiel, wo das Gesetz bei der Erlaubnis an
Verbandsgenossen — abgesehen etwa von den politischen Rechten —
einzig mit dem psychischen Momente des Einladens rechnet, wie
ich kein Beispiel kenne, wo sich das Gesetz einzig auf die psy-
chische Wirkung des Befehles an Genossen verlässt. Wie da-
gegen Befehle an und für sich Organe zu bestimmen vermögen,
so vermögen auch Erlaubnisse an Organinhaber zu determinieren,
obgleich kein ausschliesslich eigenes Interesse der letzteren
vorliegt.
IM.
Wie wir gesehen haben, lässt das Gesetz die Befehle regel-