Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Die Normen mit Drohungen erschöpfen sich mit letzteren. Ihr 
Gebiet endet mit dieser Willensäusserung. Die Ernstlichkeit 
der Drohung kann durch keine Beteuerungen mehr zur Ueber- 
zeugung gebracht werden. Hier hört das Wort auf und es be- 
ginnt das Gebiet der Tatsachen. Die Gewissheit oder Wahr- 
scheinlichkeit der Drohungsausführung ergibt sich aus der Beob- 
achtung und Würdigung tatsächlicher Verhältnisse. Letztere 
bestehen darin, dass Staatsorgane, bestimmt zur Durchführung 
des Sanktionsbefehles da sind, dass diese Stgatsorgane gewillt 
sind, ihre Aufgaben zu erfüllen und dass die Masse der übrigen 
Genossen mit ihrer Uebermacht nicht hindernd eingreift. Durch 
den Umstand, dass die Drohungen ernst zu nehmen sind, wer- 
den die Normen zu einwirkungsfähigen Normen. Es ist zwar 
anzunehmen, dass den primären Normen von einer Grosszahl 
der Adressaten Folge geleistet würde, auch wenn Drohungen 
nicht beständen. Wenn die Gesetze vernünftig sind, d. h. der 
historischen Entwickelung, den Kulturverhältnissen und dem 
Gerechtigkeitsbegriffe entsprechen, so finden sie bei dem ver- 
nünftig denkenden einzelnen Anklang und Eindruck. Wo aber 
der Gesetzgeber Drohungen für Uebertretungen nötig findet, ist 
es praktisch schwierig festzustellen, welcher Prozentsatz der Be- 
folgungen einerseits der vernünftigen Einsicht und andererseits 
der Furcht vor der Drohung zuzuschreiben sei. Man wird des- 
halb grundsätzlich die Einwirkungsfähigkeit der mit Sanktionen 
begleiteten Normen dem Momente der ernstlich zu nehmenden 
Drohung zuschreiben. 
Die Einwirkungsfähigkeit der mit einer Drohung begleiteten 
Norm zeigt sich darin, dass letztere zu determinieren vermag. 
Die Einwirkungsfähigkeit bewährt sich dann als Wirksamkeit, 
als Geltung. In der Befolgung liegt die Geltung der Norm, 
nicht darin, dass die in der Sanktion enthaltene Drohung durch- 
geführt wird. Die Durchführung der Drohung beweist im Ge- 
genteile, dass die primäre Norm in casu nicht wirksam geworden,
	        
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