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oben erwähnte Schreiben des Ministers des Königlichen Hauses
an den Justizminister vom 28. März 1838 zu.
Wenn der 2. Strafsenat des Kammergerichts ohne nähere Be-
gründung sagt, dieser Erlass sei „in rein militärischem Interesse“
ergangen, so muss dies bestritten werden. Es ist eine bekannte Tat-
sache, dass schon zur Zeit Friedrichs des Grossen junge Leute, denen
es gelungen war, in die Kadettenhäuser Aufnahme zu finden und
als Junker in die Armee eingestellt zu werden, das Adelsprädikat
eigenmächtig annahmen. Um diesem Unwesen zu steuern, nicht
aus militärischem Interesse, wurde die erwähnte Kabinettsorder
erlassen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche militärischen Inter-
essen hier hätten entscheidend sein sollen. Und, wenn der Straf-
senat weiter ausspricht, der Erlass habe keine Gesetzeskraft er-
langt, so lässt er auch hierfür den Beweis vermissen: der Erlass
ist als Höchstpersönlicher Befehl des Königs durch die Worte
„Auf Sr. Majestät Allergnädigsten Spezialbefehl“ charakterisiert,
mit den bei Gesetzen üblichen Eingangsworten „Wir Friedrich
Wilhelm“ usw. ergangen und im N.0.C. Bd. 10 Sp. 2441fe.
aufgenommen.
2. Dass auch den Gerichten die Entscheidung über das Be-
stehen oder Nichtbestehen eines zweifelhaften Adels zustehe, sucht
der Strafsenat ferner aus $20 ALR. T.II Tit. 9 herzuleiten.
Er geht hierbei von der Feststellung des Inhalts des $ 19
a.2a.O., soweit dieser von einem „Anerkenntnis des Staats“
spricht, aus, die er (8. 15 des Strafurteils) dahin trifft, es werde
hier — im $ 19 — überhaupt kein wirkliches Anerkenntnis des
Staates gefordert, vielmehr ein Anerkenntnis vom Gesetzgeber
nur fingiert. Dabei bemerkt er, schon hiermit widerlege sich die
Behauptung, dass das Gesetz gerade ein Anerkenntnis der Adels-
behörde (das Heroldsamt macht geltend: des Königs bzw.
der Adelsbehörde) voraussetze. Er fährt fort (S. 15f. a.a.0.):
„Hiergegen spricht aber auch die Vorschrift des 8 20
a. a. O., der sogar für den Beweis des Geschlechtsadels gericht-