Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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oben erwähnte Schreiben des Ministers des Königlichen Hauses 
an den Justizminister vom 28. März 1838 zu. 
Wenn der 2. Strafsenat des Kammergerichts ohne nähere Be- 
gründung sagt, dieser Erlass sei „in rein militärischem Interesse“ 
ergangen, so muss dies bestritten werden. Es ist eine bekannte Tat- 
sache, dass schon zur Zeit Friedrichs des Grossen junge Leute, denen 
es gelungen war, in die Kadettenhäuser Aufnahme zu finden und 
als Junker in die Armee eingestellt zu werden, das Adelsprädikat 
eigenmächtig annahmen. Um diesem Unwesen zu steuern, nicht 
aus militärischem Interesse, wurde die erwähnte Kabinettsorder 
erlassen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche militärischen Inter- 
essen hier hätten entscheidend sein sollen. Und, wenn der Straf- 
senat weiter ausspricht, der Erlass habe keine Gesetzeskraft er- 
langt, so lässt er auch hierfür den Beweis vermissen: der Erlass 
ist als Höchstpersönlicher Befehl des Königs durch die Worte 
„Auf Sr. Majestät Allergnädigsten Spezialbefehl“ charakterisiert, 
mit den bei Gesetzen üblichen Eingangsworten „Wir Friedrich 
Wilhelm“ usw. ergangen und im N.0.C. Bd. 10 Sp. 2441fe. 
aufgenommen. 
2. Dass auch den Gerichten die Entscheidung über das Be- 
stehen oder Nichtbestehen eines zweifelhaften Adels zustehe, sucht 
der Strafsenat ferner aus $20 ALR. T.II Tit. 9 herzuleiten. 
Er geht hierbei von der Feststellung des Inhalts des $ 19 
a.2a.O., soweit dieser von einem „Anerkenntnis des Staats“ 
spricht, aus, die er (8. 15 des Strafurteils) dahin trifft, es werde 
hier — im $ 19 — überhaupt kein wirkliches Anerkenntnis des 
Staates gefordert, vielmehr ein Anerkenntnis vom Gesetzgeber 
nur fingiert. Dabei bemerkt er, schon hiermit widerlege sich die 
Behauptung, dass das Gesetz gerade ein Anerkenntnis der Adels- 
behörde (das Heroldsamt macht geltend: des Königs bzw. 
der Adelsbehörde) voraussetze. Er fährt fort (S. 15f. a.a.0.): 
„Hiergegen spricht aber auch die Vorschrift des 8 20 
a. a. O., der sogar für den Beweis des Geschlechtsadels gericht-
	        
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