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kein Kollegium bilden das verbindliche Beschlüsse zu erlassen
vermag".
VI
Die Norm knüpft Rechte und Verpflichtungen an einen Tat-
bestand. Auf dem Gebiete des Vermögensrechts gehört zum
Tatbestand gewöhnlich die Mitwirkung des zu Berechtigenden
oder zu Verpflichtenden (Rechtsgeschäft). Diese Mitwirkung kann
durch diejenige eines Stellvertreters ersetzt werden. Ebenso
kann die Erfüllung rein ökonomischer Pflichten und die Geltend-
machung von Forderungen durch Stellvertreter besorgt werden.
Die Norm legt also auf dem Gebiete des Vermögensrechts grund-
sätzlich kein Gewicht auf Kenntnis und Willen des zu berech-
tigenden und verpflichtenden Subjektes selbst. Sie rechnet damit,
dass der Adressat möglicherweise einen Stellvertreter hat, der
für ihn Kenntnis nimmt und will. Es liegt also nichts Befremd-
liches vor, wenn das Gesetz, insoweit Stellvertretung möglich ist,
auch Normen an Willensunfähige adressiert; behandelt es doch
diie letzterenin diesem Umfange nicht anders als die Willensfähigen.
Und nur in diesem Umfange, d.h. soweit kein Unterschied zwi-
schen Willensfähigen und Willensunfähigen gemacht werden
muss, besteht die Persönlichkeit der letzteren. Ich gehe also
mit THon, Iherings Jahrbücher Bd. 50 8. 22ff. darin einig,
” Den Begriff der Vereinbarung verwendet BINDING a. a. OÖ. zur juri-
stischen Erklärung der Gründung des Norddeutschen Bundes. Die Verfas-
sung dieses Bundes sei eine paktierte, d. h. eine vereinbarte, auf einer Ver-
schmelzung verschiedener inhaltlich gleicher Willen beruhende. Damit ist
eigentlich gesagt, dass die Verfassung des nordd. Bundes Beschluss eines
Kollegialorganes sei, da die Vereinbarung nur als Bestandteil eines
solchen vorkommt. In der Tat beruht die Verfassung des Nordd. Bundes
auf dem (einstimmigen) Beschlusse der Versammlung der Regierungsbevoll-
mächtigten, die als verfassungsgesetzgebendes Organ für den zu gründen-
den und mit dem Beschlusse auch gegründeten Bundesstaat auftrat. Auch
HÄNEL, Studien I $. 78 spricht von einen Organe ad hoc. Dieses provi-
sorische oder ad hoc Organ zu spielen, beruhte auf einer Verständigung,
auf einem (ächten) Vertrage.