Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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kein Kollegium bilden das verbindliche Beschlüsse zu erlassen 
vermag". 
VI 
Die Norm knüpft Rechte und Verpflichtungen an einen Tat- 
bestand. Auf dem Gebiete des Vermögensrechts gehört zum 
Tatbestand gewöhnlich die Mitwirkung des zu Berechtigenden 
oder zu Verpflichtenden (Rechtsgeschäft). Diese Mitwirkung kann 
durch diejenige eines Stellvertreters ersetzt werden. Ebenso 
kann die Erfüllung rein ökonomischer Pflichten und die Geltend- 
machung von Forderungen durch Stellvertreter besorgt werden. 
Die Norm legt also auf dem Gebiete des Vermögensrechts grund- 
sätzlich kein Gewicht auf Kenntnis und Willen des zu berech- 
tigenden und verpflichtenden Subjektes selbst. Sie rechnet damit, 
dass der Adressat möglicherweise einen Stellvertreter hat, der 
für ihn Kenntnis nimmt und will. Es liegt also nichts Befremd- 
liches vor, wenn das Gesetz, insoweit Stellvertretung möglich ist, 
auch Normen an Willensunfähige adressiert; behandelt es doch 
diie letzterenin diesem Umfange nicht anders als die Willensfähigen. 
Und nur in diesem Umfange, d.h. soweit kein Unterschied zwi- 
schen Willensfähigen und Willensunfähigen gemacht werden 
muss, besteht die Persönlichkeit der letzteren. Ich gehe also 
mit THon, Iherings Jahrbücher Bd. 50 8. 22ff. darin einig, 
  
” Den Begriff der Vereinbarung verwendet BINDING a. a. OÖ. zur juri- 
stischen Erklärung der Gründung des Norddeutschen Bundes. Die Verfas- 
sung dieses Bundes sei eine paktierte, d. h. eine vereinbarte, auf einer Ver- 
schmelzung verschiedener inhaltlich gleicher Willen beruhende. Damit ist 
eigentlich gesagt, dass die Verfassung des nordd. Bundes Beschluss eines 
Kollegialorganes sei, da die Vereinbarung nur als Bestandteil eines 
solchen vorkommt. In der Tat beruht die Verfassung des Nordd. Bundes 
auf dem (einstimmigen) Beschlusse der Versammlung der Regierungsbevoll- 
mächtigten, die als verfassungsgesetzgebendes Organ für den zu gründen- 
den und mit dem Beschlusse auch gegründeten Bundesstaat auftrat. Auch 
HÄNEL, Studien I $. 78 spricht von einen Organe ad hoc. Dieses provi- 
sorische oder ad hoc Organ zu spielen, beruhte auf einer Verständigung, 
auf einem (ächten) Vertrage.
	        
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