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wirtschaftlicher und sozialer Auffassung. Der Verein ist kein
Rechtsprodukt, sondern ein Produkt sozialer Tätigkeit. Er ist
etwas Konkret-Wirkliches, nicht eine blosse Fiktion oder Ab-
straktion; er ist Subjekt nach sozialer nicht nach juristischer
Auffassung. Nur die dem Vereine allfällig erteilte Persönlich-
keit ist Rechtsprodukt. Die Stiftung als Subjekt ist ebenfalls
kein Rechtsprodukt, sondern ein Produkt sozialwirtschaftlicher
Tätigkeit. Sie ist eine Institution von tatsächlicher Realität, die
nach wirtschaftlicher Anschauung als eigene Ursache wirtschaft-
licher Bewegungen, d. h. als Subjekt erscheint. Dagegen ist die
der Stiftung verliehene Persönlichkeit Rechtsprodukt. Gleich wie
die Stiftung ist auch die Gemeinschaftskasse eines Gemeinwesens
sozial-wirtschaftliche Institution, Subjekt nach sozialwirtschaft-
licher Auffassung; diesem Subjekte wird dann von der Rechts-
norm des Gemeinwesens die Persönlichkeit auf ökonomischem
Gebiete verliehen.
Das Recht schmiegt sich der sozialen und wirtschaftlichen
Auffassung an und es soll sich auch, wenn es nicht ein fremdes
Element werden will, anschmiegen. Und wenn das praktische
Leben das Bedürfnis fühlt, willensunfähige Menschen sowie Stif-
tungen als Subjekte auf ökonomischem Gebiete zu betrachten,
so darf sich das Recht aus rein theoretischen Bedenken von
dieser Auffassung nicht entfernen. Das Recht muss also auch
willensunfähige Subjekte als Normenadressaten zulassen, soweit
die Durchführung von Normen durch Stellvertreter möglich ist
und soweit die Normen irgendwelche Anforderungen an Intelli-
genz und Charakter nicht stellen, d. h. auf dem (Greebiete des
Vermögensrechtes. Es mag zugegeben werden, dass vom rein
logischen Standpunkte aus das Verfahren des Gesetzes, Befehle
zu geben und Erlaubnisse zu erteilen, die nur durclı Vermittlung
von Vertretern durchgeführt werden können, bemängelt werden
kann. Allein das Recht ist nicht ein Gebilde der abstrakten