Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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wirtschaftlicher und sozialer Auffassung. Der Verein ist kein 
Rechtsprodukt, sondern ein Produkt sozialer Tätigkeit. Er ist 
etwas Konkret-Wirkliches, nicht eine blosse Fiktion oder Ab- 
straktion; er ist Subjekt nach sozialer nicht nach juristischer 
Auffassung. Nur die dem Vereine allfällig erteilte Persönlich- 
keit ist Rechtsprodukt. Die Stiftung als Subjekt ist ebenfalls 
kein Rechtsprodukt, sondern ein Produkt sozialwirtschaftlicher 
Tätigkeit. Sie ist eine Institution von tatsächlicher Realität, die 
nach wirtschaftlicher Anschauung als eigene Ursache wirtschaft- 
licher Bewegungen, d. h. als Subjekt erscheint. Dagegen ist die 
der Stiftung verliehene Persönlichkeit Rechtsprodukt. Gleich wie 
die Stiftung ist auch die Gemeinschaftskasse eines Gemeinwesens 
sozial-wirtschaftliche Institution, Subjekt nach sozialwirtschaft- 
licher Auffassung; diesem Subjekte wird dann von der Rechts- 
norm des Gemeinwesens die Persönlichkeit auf ökonomischem 
Gebiete verliehen. 
Das Recht schmiegt sich der sozialen und wirtschaftlichen 
Auffassung an und es soll sich auch, wenn es nicht ein fremdes 
Element werden will, anschmiegen. Und wenn das praktische 
Leben das Bedürfnis fühlt, willensunfähige Menschen sowie Stif- 
tungen als Subjekte auf ökonomischem Gebiete zu betrachten, 
so darf sich das Recht aus rein theoretischen Bedenken von 
dieser Auffassung nicht entfernen. Das Recht muss also auch 
willensunfähige Subjekte als Normenadressaten zulassen, soweit 
die Durchführung von Normen durch Stellvertreter möglich ist 
und soweit die Normen irgendwelche Anforderungen an Intelli- 
genz und Charakter nicht stellen, d. h. auf dem (Greebiete des 
Vermögensrechtes. Es mag zugegeben werden, dass vom rein 
logischen Standpunkte aus das Verfahren des Gesetzes, Befehle 
zu geben und Erlaubnisse zu erteilen, die nur durclı Vermittlung 
von Vertretern durchgeführt werden können, bemängelt werden 
kann. Allein das Recht ist nicht ein Gebilde der abstrakten
	        
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