— 397 0 —
Persönlichkeit des Amtes. Die letztere Persönlichkeit können
wir auch für sich, losgelöst vom Subjekte, als Abstraktion be-
trachten. Diese Abstraktion ist deshalb leicht möglich, weil die
Persönlichkeit des Amtes nicht derart mit dem Subjekte ver-
wachsen ist wie die Persönlichkeit des Bürgers. Beim Amte
basieren auch die Rechte lediglich auf dem Interesse der Pflicht-
erfüllung nicht auf dem höchsteigenen Interesse der Ehre, des
Ansehens, des Machtgefühles.. Die Abstraktion wird allerdings
sofort wieder zu etwas Konkretem, sobald man das Amt
in Verbindung mit dem Subjekte betrachtet. Konkret ist der
Begriff der Amtspersönlichkeit, wenn man das Amt des be-
stimmten konkreten Inhabers ins Auge fasst; abstrakt ist der
Begriff, wenn man nur an das Amt, abgesehen vom jeweiligen
Inhaber denkt. So kann vom Standpunkte des abstrakten Be-
griffes der Amtspersönlichkeit aus BALDUS sagen: imperator in
persona mori potest, sed ipsa dignitas, officium imperatoris est
immortale.. Und BLAckKsTonE: Edward or George may die; but
the king survives them all. (Citate bei JELLINEK, Allg. Staats-
lehre 8. 549.)
Es frägt sich, wie das Verhältnis der beiden Persönlich-
keiten, derjenigen des Bürgers und derjenigen des Amtes sich
zueinander verhalten. Man spricht von einem Rechte auf das
Amt oder auf die mit dem Amte verbundene Gewalt oder auf
die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse. LaABanD I S. 464 ver-
neint ein solches Recht. Jedenfalls ist die Vorstellung ferne zu
halten, als ob es ein Recht auf das Amt aus eigenem Interesse
und gleich einem dinglichen Rechte gebe. Allein es scheint mir
denn doch, dass der Berufene, bezw. der Gewählte in seiner
Eigenschaft als bürgerliche Persönlichkeit einen Anspruch darauf
erwirbt, zum Amte zugelassen und von demselben nicht ohne
gesetzlichen Grund entfernt zu werden. Dieser Anspruch ruht
auf dem rechtlich anerkannten Interesse des Gewählten, seine
Dienste der Oeffentlichkeit zu widmen und soweit dieses Interesse