Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 397 0 — 
Persönlichkeit des Amtes. Die letztere Persönlichkeit können 
wir auch für sich, losgelöst vom Subjekte, als Abstraktion be- 
trachten. Diese Abstraktion ist deshalb leicht möglich, weil die 
Persönlichkeit des Amtes nicht derart mit dem Subjekte ver- 
wachsen ist wie die Persönlichkeit des Bürgers. Beim Amte 
basieren auch die Rechte lediglich auf dem Interesse der Pflicht- 
erfüllung nicht auf dem höchsteigenen Interesse der Ehre, des 
Ansehens, des Machtgefühles.. Die Abstraktion wird allerdings 
sofort wieder zu etwas Konkretem, sobald man das Amt 
in Verbindung mit dem Subjekte betrachtet. Konkret ist der 
Begriff der Amtspersönlichkeit, wenn man das Amt des be- 
stimmten konkreten Inhabers ins Auge fasst; abstrakt ist der 
Begriff, wenn man nur an das Amt, abgesehen vom jeweiligen 
Inhaber denkt. So kann vom Standpunkte des abstrakten Be- 
griffes der Amtspersönlichkeit aus BALDUS sagen: imperator in 
persona mori potest, sed ipsa dignitas, officium imperatoris est 
immortale.. Und BLAckKsTonE: Edward or George may die; but 
the king survives them all. (Citate bei JELLINEK, Allg. Staats- 
lehre 8. 549.) 
Es frägt sich, wie das Verhältnis der beiden Persönlich- 
keiten, derjenigen des Bürgers und derjenigen des Amtes sich 
zueinander verhalten. Man spricht von einem Rechte auf das 
Amt oder auf die mit dem Amte verbundene Gewalt oder auf 
die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse. LaABanD I S. 464 ver- 
neint ein solches Recht. Jedenfalls ist die Vorstellung ferne zu 
halten, als ob es ein Recht auf das Amt aus eigenem Interesse 
und gleich einem dinglichen Rechte gebe. Allein es scheint mir 
denn doch, dass der Berufene, bezw. der Gewählte in seiner 
Eigenschaft als bürgerliche Persönlichkeit einen Anspruch darauf 
erwirbt, zum Amte zugelassen und von demselben nicht ohne 
gesetzlichen Grund entfernt zu werden. Dieser Anspruch ruht 
auf dem rechtlich anerkannten Interesse des Gewählten, seine 
Dienste der Oeffentlichkeit zu widmen und soweit dieses Interesse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.