Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 399 — 
Amt tatsächlich erledigt und diese Tatsache erfordert rechtlich 
eine neue Wahl. Die Annahmeerklärung ist bloss Zusicherung, 
das Amt tatsächlich auszuüben, nicht Vertragserklärung. 
Durch die Wahl entsteht ein Dienstverhältnis und ein Amts- 
verhältnis. Das Dienstverhältnis als etwas konkretes kann nicht 
Verhältnis zur Abstraktion Staat sein; es ist Verhältnis zu den 
Verbandsgenossen und besteht in der Pflicht zur getreuen Aus- 
übung des Amtes und in dem Rechte, das Amt auszuüben. Der 
Anspruch auf Besoldung begründet ein Verhältnis zur Ge- 
meinschaftskasse. Das Amtsverhältnis ist je nach der Stellung 
des Amtes mannigfaltiger Art; es bestehen Rechte und Pflich- 
ten gegenüber den Verbandsgenossen, Organmitgliedern und 
Organen auf Respektierung, bezw. Vornahme amtlicher Hand- 
lungen. 
Auf dem Gedanken, dass die Persönlichkeit des Bürgers und 
die Persönlichkeit des Amtes, d.h. Dienstpflicht und Amtspflicht, 
auseinandergehalten werden müssen, beruht wohl auch die vom 
französischen Verwaltungsrechte gemachte Unterscheidung zwi- 
schen acte distinct de la fonction, faute personelle & l’agent und 
acte de fonction, faute administrative, fait de service. Liegt ein 
Verschulden vor, das eine Verletzung der Dienstpflicht bedeutet, 
so entsteht die zivile Verantwortlichkeit des Beamten, die auf 
dem Rechtswege geltend zu machen ist. Entsteht dagegen für 
jemanden ein Schaden, der auf die Amtsführung selbst, auf eine 
faute administrative, bezw. ein fait de service zurückzuführen ist, 
ohne dass ein dienstliches Verschulden des Beamten nachge- 
wiesen werden kann, so ist der Schaden aus öffentlichen Mitteln 
zu ersetzen; das Verfahren ist ein administratives. Der Schaden 
wird gleichsam als accident betrachtet, den die Amtsausübung 
mit sich bringt. Verg. Houriou, Precis de droit administratif 
S. 242 ff!!. Der Hauptanwendungsfall des Prinzipes, dass der 
'ı Vgl, auch O. MAYER, Die Entschädigungspflicht des Staates nach 
Billigkeitsrecht S. 14: „Wenn der Staatsrat dem von ihm unverbrüchlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.