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Amt tatsächlich erledigt und diese Tatsache erfordert rechtlich
eine neue Wahl. Die Annahmeerklärung ist bloss Zusicherung,
das Amt tatsächlich auszuüben, nicht Vertragserklärung.
Durch die Wahl entsteht ein Dienstverhältnis und ein Amts-
verhältnis. Das Dienstverhältnis als etwas konkretes kann nicht
Verhältnis zur Abstraktion Staat sein; es ist Verhältnis zu den
Verbandsgenossen und besteht in der Pflicht zur getreuen Aus-
übung des Amtes und in dem Rechte, das Amt auszuüben. Der
Anspruch auf Besoldung begründet ein Verhältnis zur Ge-
meinschaftskasse. Das Amtsverhältnis ist je nach der Stellung
des Amtes mannigfaltiger Art; es bestehen Rechte und Pflich-
ten gegenüber den Verbandsgenossen, Organmitgliedern und
Organen auf Respektierung, bezw. Vornahme amtlicher Hand-
lungen.
Auf dem Gedanken, dass die Persönlichkeit des Bürgers und
die Persönlichkeit des Amtes, d.h. Dienstpflicht und Amtspflicht,
auseinandergehalten werden müssen, beruht wohl auch die vom
französischen Verwaltungsrechte gemachte Unterscheidung zwi-
schen acte distinct de la fonction, faute personelle & l’agent und
acte de fonction, faute administrative, fait de service. Liegt ein
Verschulden vor, das eine Verletzung der Dienstpflicht bedeutet,
so entsteht die zivile Verantwortlichkeit des Beamten, die auf
dem Rechtswege geltend zu machen ist. Entsteht dagegen für
jemanden ein Schaden, der auf die Amtsführung selbst, auf eine
faute administrative, bezw. ein fait de service zurückzuführen ist,
ohne dass ein dienstliches Verschulden des Beamten nachge-
wiesen werden kann, so ist der Schaden aus öffentlichen Mitteln
zu ersetzen; das Verfahren ist ein administratives. Der Schaden
wird gleichsam als accident betrachtet, den die Amtsausübung
mit sich bringt. Verg. Houriou, Precis de droit administratif
S. 242 ff!!. Der Hauptanwendungsfall des Prinzipes, dass der
'ı Vgl, auch O. MAYER, Die Entschädigungspflicht des Staates nach
Billigkeitsrecht S. 14: „Wenn der Staatsrat dem von ihm unverbrüchlich