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Schaden, der durch Amtsführung selbst ohne Verletzung der
Dienstpflicht entsteht, durch öffentliche Mittel ersetzt werden
soll, ist die Entschädigung unschuldig Verhafteter und Verur-
teilter, wie sie nunmehr in fast allen modernen Staaten einge-
führt ist.
VII.
Man spricht von Rechten und Pflichten der Staates. Dabei
ist festzustellen, was man unter Staat versteht. Man kann unter-
scheiden: Staat als das Ganze des organisierten Volkes (als
Verband), Staat als höchste Macht im Innern des Verbandes
und Staat als Fiskus. Es frägt sich, wie sich diese drei Be-
griffe unterscheiden. Der Staat als das wirkliche Ganze des
Verbandes, in seiner nach aussen auftretenden Einheit erhält
die Persönlichkeit vom Völkerrechte. Als völkerrechtliche Per-
sönlichkeit hat der Staat Rechte und Pflichten nach Völkerrecht
und nach völkerrechtlichen Verträgen; ihm steht die völker-
rechtliche Gebietshoheit über das Territorium zu. Der Staat
im Sinne von höchster Macht im Innern des Verbandes ist bloss
abstraktes Subjekt mit abstraktem (d. h. vom Willen der Macht-
inhaber losgelöst betrachteten) Willen und kann mit dem realen
Verbandsganzen, der völkerrechtlichen Persönlichkeit nicht iden-
tisch sein. Er ist aber auch nicht staatsrechtliche Persönlichkeit.
Als höchste Macht, als höchster Gesetzgeber in abstrakto kann
der Staat keine staatsrechtlichen Rechte und Pflichten haben,
da Niemand über ihm steht, der ihm solche zu verleihen ver-
möchte; sich selbst kann er nicht Befehle geben und Erlaub-
nisse erteilen!?, Der Staat als Macht steht zu hoch, als dass
gehandhabten Entschädigungsrecht eine Legitimation geben will, beruft er
sich einfach auf den jetzt noch gültigen Art. 13 der Erklärung der Men-
schenrechte.“ TEISSIER, La responsabilit& de la puissance publique 8. #
bemerkt: „C'est le service public lui-möme, qui est cense avoir cause le
dommage.“
ı? Der Staat als Macht ist nur an natürliches (jus aequum) nicht an
das von ihm geschaffene Recht gebunden. Die Bindung ist, um den Aus-