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unmöglichen Konsequenzen führen. Denn der 8 20 spricht ausser
von „gerichtlichen“ von „anderen öffentlichen Ausfertigungen“.
(Geht man zur Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Urkun-
den auf die dem Allgemeinen Ländrecht hier zu Grunde zu legen-
den Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung zurück, so hat
man als öffentliche Urkunden anzusehen (88 123 fg. a.a.0O.T.1I
Tit. 10):
Atteste der Landeskollegien und Magistrate; Protokolle
aller in Eid und Pflicht stehenden Offizianten; von den Justiz-
kommissarien als Notarien aufgenommene Urkunden.
Was nun gemäss 820 ALR. T. II Tit. 9 nach der Ansicht
des Strafsenats für die Gerichte gilt, das müsste selbstver-
ständlich auch dem Wortlaut des 8 20 zufolge für alle anderen
staatlichen Organe gelten, die Urkundsbefugnis haben.
Man wird doch aber nicht ernstlich meinen können, dass ein
Notar, der Bürgermeister irgend einer Stadt, ein Standesbeamter,
ein Gendarm, ein Revierpolizeibeamter über die Adelszugehörigkeit
einer Person rechtsgültig entscheiden könne! Wenn anders, dann
könnte es freilich nicht wundernehmen, wenn dem Heroldsamt
auf seine an Adelsprätendenten gerichteten Aufforderungen zum
Nachweis ihrer Adelsberechtigung künftig fast nur noch mutatis
mutandis die Antwort zuginge, die ihm kürzlich, als es sich um
den Nachweis handelte, ob ein Eisenbahnwärter zur Führung des
Adelsprädikats befugt sei, dahin zuteil wurde: seinen Adel habe
bereits die Königliche Eisenbahndirektion zu 8. geprüft, scil.
anerkannt.
Eine andere (vgl. die Erörterungen des Strafsenats zu
dem Begriff „ruhig“ in $19 ALR. T. II Tit. 9 S. 15, 22 und
schon 10 des Strafurteils) sich aus den oben wiedergegebenen
Deduktionen des Strafsenats ergebende Konsequenz ist die, dass
Jeder Träger staatlicher Organschaft, jeder der oben genannten
Beamten einem Adelsprätendenten, der ihm seinen Adel nicht
nachweisen kann, wohl aber vielleicht schon 43 Jahre lang