Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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unmöglichen Konsequenzen führen. Denn der 8 20 spricht ausser 
von „gerichtlichen“ von „anderen öffentlichen Ausfertigungen“. 
(Geht man zur Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Urkun- 
den auf die dem Allgemeinen Ländrecht hier zu Grunde zu legen- 
den Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung zurück, so hat 
man als öffentliche Urkunden anzusehen (88 123 fg. a.a.0O.T.1I 
Tit. 10): 
Atteste der Landeskollegien und Magistrate; Protokolle 
aller in Eid und Pflicht stehenden Offizianten; von den Justiz- 
kommissarien als Notarien aufgenommene Urkunden. 
Was nun gemäss 820 ALR. T. II Tit. 9 nach der Ansicht 
des Strafsenats für die Gerichte gilt, das müsste selbstver- 
ständlich auch dem Wortlaut des 8 20 zufolge für alle anderen 
staatlichen Organe gelten, die Urkundsbefugnis haben. 
Man wird doch aber nicht ernstlich meinen können, dass ein 
Notar, der Bürgermeister irgend einer Stadt, ein Standesbeamter, 
ein Gendarm, ein Revierpolizeibeamter über die Adelszugehörigkeit 
einer Person rechtsgültig entscheiden könne! Wenn anders, dann 
könnte es freilich nicht wundernehmen, wenn dem Heroldsamt 
auf seine an Adelsprätendenten gerichteten Aufforderungen zum 
Nachweis ihrer Adelsberechtigung künftig fast nur noch mutatis 
mutandis die Antwort zuginge, die ihm kürzlich, als es sich um 
den Nachweis handelte, ob ein Eisenbahnwärter zur Führung des 
Adelsprädikats befugt sei, dahin zuteil wurde: seinen Adel habe 
bereits die Königliche Eisenbahndirektion zu 8. geprüft, scil. 
anerkannt. 
Eine andere (vgl. die Erörterungen des Strafsenats zu 
dem Begriff „ruhig“ in $19 ALR. T. II Tit. 9 S. 15, 22 und 
schon 10 des Strafurteils) sich aus den oben wiedergegebenen 
Deduktionen des Strafsenats ergebende Konsequenz ist die, dass 
Jeder Träger staatlicher Organschaft, jeder der oben genannten 
Beamten einem Adelsprätendenten, der ihm seinen Adel nicht 
nachweisen kann, wohl aber vielleicht schon 43 Jahre lang
	        
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