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Ausübung geschieht von der Staatsgewalt, soweit sie höchste Gresetz-
gebungsgewalt ist, frei von positiv-staatsrechtlichen Schranken.
Soweit die Ausübung durch die niederen Gewalten (verwaltende
und richterliche Gewalt) in Betracht kommt, ist sie dann aller-
dings Ausübung staatsrechtlicher, von der Gesetzgebungsgewalt
gewährter Befugnisse oder Kompetenzen; das Wirkungsfeld dieser
Behörden ist so staatsrechtlicher Natur und zeigt ähnlich der
völkerrechtlichen Gebietshoheit eine negative und positive Seite
(örtliche Zuständigkeit). Die eigentliche Einwirkung auf das
Gebiet wird von der Staatsgewalt der Privattätigkeit der Bürger
überlassen gemäss gesetzlicher Regelung (Privatrechtsordnung) ”.
VID.
Jede Norm enthält nach unserer Auffassung Befehl und
Erlaubnis und begründet einerseits eine Pflicht und anderseits
ein subjektives Recht.
Dass jedem subjektiven Rechte die Pflicht eines andern Subjek-
tes entspreche, wird von allen Schriftstellern, welche den Inhalt
der Rechtsordnung lediglich aus Befehlen bestehen lassen, ohne
weiteres zugestanden; denn nach der Ansicht dieser Autoren ent-
steht ein subjektives Recht überhaupt nur dadurch, dass relative
Pflichten geschaffen werden.
Der umgekehrte Satz aber, dass jeder Pflicht auch Rechte
anderer Subjekte entsprechen, ist bestritten. So bemerkt JELLINEK,
System der subjektiven öffentlichen Rechte S. 196: „Allseitige
Untersuchung führt auch zur Einsicht in die Unhaltbarkeit der
naturrechtlichen Lehre, dass Recht und Pflicht unter allen Um-
ständen Correlata seien“. Meiner Ansicht nach gibt es aber
keine Pflichten, denen nicht Rechte entsprechen. Durch die
Pflicht sollen ja Interessen bestimmter Personen geschont, soll
17 Betrachtet man den Staat als lokalisierte Anstalt, so kann man ja
sagen das Gebiet sei die räumliche Ausdehnung dieser Anstalt. Ich glaube,
dass FRICKER, Gebiet und Gebietshoheit, den Staat in der ursprünglichen
Bedeutung von status, als Einrichtung, Institution ins Auge fasst,