Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Ausübung geschieht von der Staatsgewalt, soweit sie höchste Gresetz- 
gebungsgewalt ist, frei von positiv-staatsrechtlichen Schranken. 
Soweit die Ausübung durch die niederen Gewalten (verwaltende 
und richterliche Gewalt) in Betracht kommt, ist sie dann aller- 
dings Ausübung staatsrechtlicher, von der Gesetzgebungsgewalt 
gewährter Befugnisse oder Kompetenzen; das Wirkungsfeld dieser 
Behörden ist so staatsrechtlicher Natur und zeigt ähnlich der 
völkerrechtlichen Gebietshoheit eine negative und positive Seite 
(örtliche Zuständigkeit). Die eigentliche Einwirkung auf das 
Gebiet wird von der Staatsgewalt der Privattätigkeit der Bürger 
überlassen gemäss gesetzlicher Regelung (Privatrechtsordnung) ”. 
VID. 
Jede Norm enthält nach unserer Auffassung Befehl und 
Erlaubnis und begründet einerseits eine Pflicht und anderseits 
ein subjektives Recht. 
Dass jedem subjektiven Rechte die Pflicht eines andern Subjek- 
tes entspreche, wird von allen Schriftstellern, welche den Inhalt 
der Rechtsordnung lediglich aus Befehlen bestehen lassen, ohne 
weiteres zugestanden; denn nach der Ansicht dieser Autoren ent- 
steht ein subjektives Recht überhaupt nur dadurch, dass relative 
Pflichten geschaffen werden. 
Der umgekehrte Satz aber, dass jeder Pflicht auch Rechte 
anderer Subjekte entsprechen, ist bestritten. So bemerkt JELLINEK, 
System der subjektiven öffentlichen Rechte S. 196: „Allseitige 
Untersuchung führt auch zur Einsicht in die Unhaltbarkeit der 
naturrechtlichen Lehre, dass Recht und Pflicht unter allen Um- 
ständen Correlata seien“. Meiner Ansicht nach gibt es aber 
keine Pflichten, denen nicht Rechte entsprechen. Durch die 
Pflicht sollen ja Interessen bestimmter Personen geschont, soll 
17 Betrachtet man den Staat als lokalisierte Anstalt, so kann man ja 
sagen das Gebiet sei die räumliche Ausdehnung dieser Anstalt. Ich glaube, 
dass FRICKER, Gebiet und Gebietshoheit, den Staat in der ursprünglichen 
Bedeutung von status, als Einrichtung, Institution ins Auge fasst,
	        
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