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nossen verleumdet werden etc. Das Leben, das Eigentum, die
Ehre eines Mitgenossen ist auch für den Genossen ein Rechts-
gut in dem Sinne, dass er vom Standpunkt des Gemeinschafts-
lebens aus an der Unterlassung solcher Angriffe interessiert ist.
Ich will unter Rechtsgut ebenfalls, wie BINDING, nicht etwas Ab-
straktes, das Leben, das Eigentum, die Urkunde überhaupt ver-
stehen, sondern das konkrete Leben, Eigentum etc. meiner Ge-
nossen X, Y, Z etc.; nur wären diese konkreten Dinge nicht
bloss Rechtsgüter für X, Y, Z, sondern auch für mich, für jeden
Genossen. Was BıInDIn& Rechtsgut nennt ist eigentlich das
Objekt des Deliktes, das, worauf sich der deliktische Wille rich-
tet. Dieses Objekt kann nur deshalb Gut oder Rechtsgut sein,
weil ein rechtlich anerkanntes Interesse an der Unversehrtheit
besteht. Es scheint mir deshalb überflüssig, neben dem Begriffe
des Interesses noch den kombinierten Begriff des Rechtsgutes
einzuführen. Zu betonen ist lediglich, dass das Interesse an der
Unversehrtheit bestimmter Dinge (Leben, Eigentum, Besitz, Ehre,
sittliches Empfinden etc. des einzelnen) nicht nur Interesse der-
jenigen, die zu diesem Dinge in einem bestimmten Zusammen-
hange stehen, des Subjektes, sondern Interesse eines jeden Ge-
nossen, öffentliches, aus dem Zusammenleben sich ergebendes
Interesse ist, das durch seine Schonung zum subjektiven Rechte
aller Genossen wird.
Eine Sonderstellung nimmt das Verwaltungsstrafrecht ein.
Interessenträger sind hier nicht die Bürger, sondern die Ver-
waltungsorgane. Letztere sind an der Befolgung interessiert.
Durch die Auferlegung bezüglicher Pflichten soll die Aufgabe
der Verwaltungsbehörden gefördert und erleichtert werden. Ver-
waltungsdelikt ist Delikt, das unmittelbar gegen die Verwaltungs-
Interessen und nur mittelbar gegen die Interessen der Verbands-
genossen gerichtet ist. Als Normen des Verwaltungsstrafrechts
betrachtet M. E. Mayer, Rechtsnormen und Kulturnormen 8. 116
diejenigen Imperative, die kulturell indifferent sind. Diese Nor-