Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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nossen verleumdet werden etc. Das Leben, das Eigentum, die 
Ehre eines Mitgenossen ist auch für den Genossen ein Rechts- 
gut in dem Sinne, dass er vom Standpunkt des Gemeinschafts- 
lebens aus an der Unterlassung solcher Angriffe interessiert ist. 
Ich will unter Rechtsgut ebenfalls, wie BINDING, nicht etwas Ab- 
straktes, das Leben, das Eigentum, die Urkunde überhaupt ver- 
stehen, sondern das konkrete Leben, Eigentum etc. meiner Ge- 
nossen X, Y, Z etc.; nur wären diese konkreten Dinge nicht 
bloss Rechtsgüter für X, Y, Z, sondern auch für mich, für jeden 
Genossen. Was BıInDIn& Rechtsgut nennt ist eigentlich das 
Objekt des Deliktes, das, worauf sich der deliktische Wille rich- 
tet. Dieses Objekt kann nur deshalb Gut oder Rechtsgut sein, 
weil ein rechtlich anerkanntes Interesse an der Unversehrtheit 
besteht. Es scheint mir deshalb überflüssig, neben dem Begriffe 
des Interesses noch den kombinierten Begriff des Rechtsgutes 
einzuführen. Zu betonen ist lediglich, dass das Interesse an der 
Unversehrtheit bestimmter Dinge (Leben, Eigentum, Besitz, Ehre, 
sittliches Empfinden etc. des einzelnen) nicht nur Interesse der- 
jenigen, die zu diesem Dinge in einem bestimmten Zusammen- 
hange stehen, des Subjektes, sondern Interesse eines jeden Ge- 
nossen, öffentliches, aus dem Zusammenleben sich ergebendes 
Interesse ist, das durch seine Schonung zum subjektiven Rechte 
aller Genossen wird. 
Eine Sonderstellung nimmt das Verwaltungsstrafrecht ein. 
Interessenträger sind hier nicht die Bürger, sondern die Ver- 
waltungsorgane. Letztere sind an der Befolgung interessiert. 
Durch die Auferlegung bezüglicher Pflichten soll die Aufgabe 
der Verwaltungsbehörden gefördert und erleichtert werden. Ver- 
waltungsdelikt ist Delikt, das unmittelbar gegen die Verwaltungs- 
Interessen und nur mittelbar gegen die Interessen der Verbands- 
genossen gerichtet ist. Als Normen des Verwaltungsstrafrechts 
betrachtet M. E. Mayer, Rechtsnormen und Kulturnormen 8. 116 
diejenigen Imperative, die kulturell indifferent sind. Diese Nor-
	        
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