Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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men seien die einzigen, die sich an die einzelnen richten. Das 
Verwaltungsdelikt sei aber dadurch charakterisiert, dass es bloss 
gegen die Rechtsnorm, nicht aber gegen eine Kulturnorm gerichtet 
sei, während das kriminelle Delikt einer Kulturnorm, nicht einer 
Rechtsnorm widerspreche. An dieser Aufstellung erscheint nur 
soviel als richtig, dass beim Verwaltungsstrafrecht das Delikt 
einer Rechtsnorm widerstreitet, die ihren Inhalt nicht aus den 
Anforderungen der Moral, der Sitte oder des Verkehrs, sondern 
aus Anforderungen der Vorsicht schöpft. Dagegen ist m. E. 
sowohl das kriminelle wie das Verwaltungsdelikt Verletzung einer 
Rechtsnorm. 
IX, 
Betrachtet man die Staatsorgane als Subjekte mit Rechten 
und Pflichten, als Personen, so ergibt sich hier zunächst die 
Besonderheit, dass jede Pflicht des Staatsorganes auch Recht 
ist und umgekehrt. Als eigenes Interesse des Organes kommt 
nämlich nur in Frage das Interesse an der Pflichterfüllung; 
um die Pflichten zu erfüllen bestehen die Rechte der Organe, 
und umgekehrt besteht zur Ausübung der Rechte eine Pflicht. 
Dem Recht und der Pflicht eines Staatsorganes kann die 
Pflicht und das Recht eines andern Staatsorganes entsprechen. 
Zwischen den Staatsorganen bestehen Rechtsverhältnisse mannig- 
faltiger Art, die ihren Ausdruck in dem allgemeinen Satze 
finden, dass jedes Organ dem andern die gesetzliche Beihülfe zu 
gewähren und die Kompetenz des andern zu respektieren hat. 
Den Rechten und Pflichten der Staatsorgane entsprechen 
auch Pflichten und Rechte der Bürger. Die Bürger haben im All- 
gemeinen Ansprüche gegen die Organe auf Erfüllung der amt- 
lichen, zu Gunsten der einzelnen bestehenden Pflichten und die 
Pflicht gegenüber den Organen, die Kompetenzen derselben zu 
respektieren. Die sogenannten Freiheitsrechte oder Grundrechte 
sind Rechte auf ein negatives Verhalten der Organe.
	        
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