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ihm auch noch so viele publizistische Rechte zustehen sollen, als es
Möglichkeiten gibt, in ungerechte Prozesse verwickelt zu werden.
Ich glaube nicht, dass LABAnD den Rechtsschutzanspruch so
wie HELLWIG auffasst; denn er spricht von dem Rechte des
einzelnen, „die Gewährung des Rechtsschutzes zu verlangen, so
oft er desselben benötigt ist“. Es ist immer der gleiche Rechts-
schutzanspruch, den der Kläger und der Beklagte geltend macht.
Mit dem Urteile entsteht dann allerdings für den Obsiegenden
ein spezieller Anspruch gegen die Organe auf Vollziehung.
Das Recht auf Rechtsschutz ist prinzipiell darauf gerichtet,
dass das bestehende Recht, für welches der Weg Rechtens ein-
geschlagen wird, zu schützen sei; es ist also auf Erhörung, auf
ein günstiges Urteil gerichtet. Daneben besteht nicht noch, wie
HELLWwIG a. a. OÖ. S. 137 annimmt, ein mit dem Prozessbeginn
entstehendes Recht der Parteien auf gerechte, d. h. nach der
Prozesslage richtige Entscheidung. Allerdings hat die Par-
tei ein allgemeines Recht darauf, dass der Richter seine
Pflichten ihr gegenüber erfülle; dagegen erscheint es unan-
nehmbar, dass unter Umständen dem unberechtigten Kläger das
Recht auf Zuspruch der Klage und dem verpflichteten Be-
klagten das Recht auf Liberierung zustehen soll.
Wo Klage nicht nur auf Konstatierung oder Deklaration
der Rechtslage!®, sondern auch auf Konstituierung eines Rechts
gerichtet ist (z. B. bei der Ehescheidung) muss allerdings mit
HELLWwIG, a. a. O. S. 41 ein spezielles publizistisches Recht
auf Gewährung des konstitutiven Urteils angenommen werden.
Dieses publizistische Recht entsteht auf Grund eines objektiven
Tatbestandes und ist, wie HELLWIG ausführt, ein materielles
Recht, ein Können, das auf Herbeiführung einer Rechtsänderung
durch den Richter gerichtet ist; wird die Rechtsänderung aus-
18 Ich betrachte das gewöhnliche (nicht konstitutive) Zivilurteil mib
SCHULTZE, Privatrecht und Prozess, und entgegen LABAND, Staatsrecht Ill.
S. 352 als Feststellung des konkreten Rechts ohne Befehlsgebung. Es be-