Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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ihm auch noch so viele publizistische Rechte zustehen sollen, als es 
Möglichkeiten gibt, in ungerechte Prozesse verwickelt zu werden. 
Ich glaube nicht, dass LABAnD den Rechtsschutzanspruch so 
wie HELLWIG auffasst; denn er spricht von dem Rechte des 
einzelnen, „die Gewährung des Rechtsschutzes zu verlangen, so 
oft er desselben benötigt ist“. Es ist immer der gleiche Rechts- 
schutzanspruch, den der Kläger und der Beklagte geltend macht. 
Mit dem Urteile entsteht dann allerdings für den Obsiegenden 
ein spezieller Anspruch gegen die Organe auf Vollziehung. 
Das Recht auf Rechtsschutz ist prinzipiell darauf gerichtet, 
dass das bestehende Recht, für welches der Weg Rechtens ein- 
geschlagen wird, zu schützen sei; es ist also auf Erhörung, auf 
ein günstiges Urteil gerichtet. Daneben besteht nicht noch, wie 
HELLWwIG a. a. OÖ. S. 137 annimmt, ein mit dem Prozessbeginn 
entstehendes Recht der Parteien auf gerechte, d. h. nach der 
Prozesslage richtige Entscheidung. Allerdings hat die Par- 
tei ein allgemeines Recht darauf, dass der Richter seine 
Pflichten ihr gegenüber erfülle; dagegen erscheint es unan- 
nehmbar, dass unter Umständen dem unberechtigten Kläger das 
Recht auf Zuspruch der Klage und dem verpflichteten Be- 
klagten das Recht auf Liberierung zustehen soll. 
Wo Klage nicht nur auf Konstatierung oder Deklaration 
der Rechtslage!®, sondern auch auf Konstituierung eines Rechts 
gerichtet ist (z. B. bei der Ehescheidung) muss allerdings mit 
HELLWwIG, a. a. O. S. 41 ein spezielles publizistisches Recht 
auf Gewährung des konstitutiven Urteils angenommen werden. 
Dieses publizistische Recht entsteht auf Grund eines objektiven 
Tatbestandes und ist, wie HELLWIG ausführt, ein materielles 
Recht, ein Können, das auf Herbeiführung einer Rechtsänderung 
durch den Richter gerichtet ist; wird die Rechtsänderung aus- 
  
  
18 Ich betrachte das gewöhnliche (nicht konstitutive) Zivilurteil mib 
SCHULTZE, Privatrecht und Prozess, und entgegen LABAND, Staatsrecht Ill. 
S. 352 als Feststellung des konkreten Rechts ohne Befehlsgebung. Es be-
	        
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