Richtig-- wenn auch nicht allein aus diesem Grunde
zu erklären — ist, dass die in den $$ 17 flg. ALR. T. II Tit. 9
über den „Ausweis des Adels“ gegebenen Vorschriften Billig-
keitsrücksichten entsprungen sind, indem der Gesetzgeber er-
wogen hat, dass, je mehr Zeit vergehe, der Beweis des Adels-
rechts — namentlich infolge des Verlustes von Urkunden —
desto schwerer werde oder wenigstens erschwert werden könne.
Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber deshalb unter
anderem bestimmt hat, dass unter der Erschwerung des Beweises
nicht derjenige leiden solle, der sich 44 Jahre hindurch adliger
Prädikate und Vorrechte ruhig bedient hat, sondern dass der
Staat, der in dieser Zeit „ausgiebig Gelegenheit gehabt hat, den Prä-
tendenten zum Beweise seines Adelsrechts zu nötigen, dies aber
unterlassen hat“, der Erschwerung des Beweises zugunsten des
Adelsprätendenten Rechnung zu tragen habe (S.10 des Strafurteils).
Richtig ist ferner, dass aus diesem Grunde die rechtliche
Vermutung für den Geschlechtsadel des sich auf 8 19 berufenden
Adelsprätendenten bis zum Beweise des Gegenteils gelten soll.
Richtig ist vor allem auch der vom Strafsenat ausge-
sprochene Satz:
„insoweit hat sich auch der König durch den 8 19 gebunden.“
Unklar und unrichtig ist aber die auf den Satz:
„andererseits greift aber die Vermutung vor Ablauf von
44 Jahren nicht Platz“
gegründete Deduktion (S. 11 Abs. 2 des Strafurteils) :
„soweit der 819 dies bestimmt, kann er sich nicht auf den
König beziehen, sondern muss eine andere Instanz im Auge
haben. Denn der König hat sich durch den $ 19 nicht des
Rechts begeben, schon vor Ablauf eines solchen Zeitraumes
den Gebrauch des Adels, auch ohne den Nachweis des Adels-
rechts selber, gelten zu lassen.“
Das ist allerdings zutreffend, dass der König sich nicht des
Rechts begeben hat, schon vor Ablauf des 44jährigen Zeit-