Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

Richtig-- wenn auch nicht allein aus diesem Grunde 
zu erklären — ist, dass die in den $$ 17 flg. ALR. T. II Tit. 9 
über den „Ausweis des Adels“ gegebenen Vorschriften Billig- 
keitsrücksichten entsprungen sind, indem der Gesetzgeber er- 
wogen hat, dass, je mehr Zeit vergehe, der Beweis des Adels- 
rechts — namentlich infolge des Verlustes von Urkunden — 
desto schwerer werde oder wenigstens erschwert werden könne. 
Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber deshalb unter 
anderem bestimmt hat, dass unter der Erschwerung des Beweises 
nicht derjenige leiden solle, der sich 44 Jahre hindurch adliger 
Prädikate und Vorrechte ruhig bedient hat, sondern dass der 
Staat, der in dieser Zeit „ausgiebig Gelegenheit gehabt hat, den Prä- 
tendenten zum Beweise seines Adelsrechts zu nötigen, dies aber 
unterlassen hat“, der Erschwerung des Beweises zugunsten des 
Adelsprätendenten Rechnung zu tragen habe (S.10 des Strafurteils). 
Richtig ist ferner, dass aus diesem Grunde die rechtliche 
Vermutung für den Geschlechtsadel des sich auf 8 19 berufenden 
Adelsprätendenten bis zum Beweise des Gegenteils gelten soll. 
Richtig ist vor allem auch der vom Strafsenat ausge- 
sprochene Satz: 
„insoweit hat sich auch der König durch den 8 19 gebunden.“ 
Unklar und unrichtig ist aber die auf den Satz: 
„andererseits greift aber die Vermutung vor Ablauf von 
44 Jahren nicht Platz“ 
gegründete Deduktion (S. 11 Abs. 2 des Strafurteils) : 
„soweit der 819 dies bestimmt, kann er sich nicht auf den 
König beziehen, sondern muss eine andere Instanz im Auge 
haben. Denn der König hat sich durch den $ 19 nicht des 
Rechts begeben, schon vor Ablauf eines solchen Zeitraumes 
den Gebrauch des Adels, auch ohne den Nachweis des Adels- 
rechts selber, gelten zu lassen.“ 
Das ist allerdings zutreffend, dass der König sich nicht des 
Rechts begeben hat, schon vor Ablauf des 44jährigen Zeit-
	        
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