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privaten Charakter haben, teils wenn auch von öffentlich recht-
lichen Korporationen gegründet, keine ihnen vom Staate gesetz-
lich zugewiesenen Aufgaben erfüllen.
Im folgenden sollen nun die Rechtsgrundlagen der Staats-
aufsicht über Krankenanstalten in Preussen erörtert werden, und
zwar gegenüber den konzessionsfreien und den konzessions-
pflichtigen Anstalten. Der Begriff der Krankenanstalt soll hier-
bei ganz allgemein und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der
Sonderanstalten u. a. der Irrenhäuser, die ja auch in der Reichs-
(Gewerbe-Ordnung nicht unter dem Begriff Krankenanstalten mit-
verstanden sind, aufgefasst werden, zumal hier nur die Rechts-
grundlagen der Staatsaufsicht zu ermitteln sind, mithin die
Frage zu erörtern, auf Grund welcher gesetzlicher Vorschriften
der Staat befugt ist, die Aufsicht über Krankenanstalten auszu-
üben. Um ein völlig klares Bild hierüber zu gewinnen, muss
vor allem auf die geschichtliche Entwicklung zurückgegangen
und, soweit zur Oharakterisierung des Aufsichtsrechtes erforder-
lich, der Inhalt des Staatsaufsichtsrechtes dargestellt werden.
Schon an dieser Stelle mag hervorgehoben werden, dass dieses
sich als ein polizeiliches und ein rein staatliches, im folgenden
als „Oberaufsichtsrecht“ bezeichnetes Aufsichtsrecht darstellt.
Auszuscheiden sind von vornherein die rein staatlichen Anstalten,
wie die Charite und die Kliniken, da sie als im Eigentum des
Staates stehend, auch seiner unmittelbaren Verwaltung und Auf-
sicht nach jeder Richtung hin unterworfen sind.
82.
A. Die Rechtsgrundlagen der Staatsaufsicht
über konzessionsfreie Krankenanstalten.
Il. Geschichtliche Entwickelung.
Die ersten Anfänge einer Fürsorge für Kranke und Ge-
brechliche sind in Preussen auf die segensreiche Tätigkeit der