Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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Kirche, sowie weltlicher und geistlicher Orden zurückzuführen ”. 
Vor allem haben die Johanniter und der deutsche Orden neben 
ihrer nationalen Aufgabe der Verbreitung des Deutschtums es 
für ihre wichtigste Aufgabe angesehen, die hilfsbedürftigen Kran- 
ken in eigene Hospitäler aufzunehmen und ihnen dort die er- 
forderliche Pflege zu teil werden zu lassen. Da alle diese An- 
stalten in dem Privateigentum der Orden stehen, hat der Staat 
in damaliger Zeit keine Veranlassung, sich um ihre Gründung 
und Einrichtung näher zu bekümmern®, 
Diese Vorbilder der christlichen Nächstenliebe finden bald 
Nachahmung. Wohlhabende Bürger schenken oder vermachen 
der Kirche grössere Summen zur Errichtung von milden Stif- 
tungen, die der Kranken- und Armenpflege dienen sollen. Diese 
Stiftungen, Hospitäler genannt, bilden einen Teil des Kirchen- 
vermögens, dessen Verwendung jedoch durch die Stiftungen fest- 
gelegt ist. 
Die älteste Urkunde, die über den Zweck, die Einrichtung 
und vor allem auch über die Frage, ob damals bereits eine 
Staatsaufsicht über die Hospitäler bestanden hat, näheren Auf- 
schluss gibt, ist die Neumärkische Kastenordnung) von Kirchen- 
Hospitalien und dergleichen Gütern vom Jahre 1540!%. Aus 
ihr ist zu entnehmen, dass der Begriff des Hospitals nicht mit 
dem unseres heutigen Krankenhauses übereinstimmt, das ledig- 
lich zur Aufnahme von Kranken dient; es ist vielmehr in erster 
Linie als ein Armenhaus zu bezeichnen, in das die alten, ge- 
brechlichen Leute aufgenommen werden, und das nebenbei einige 
Krankenstuben besitzt, in denen die kranken Armen unterge- 
bracht werden. Armut, nicht Krankheit, ist für die Aufnahme 
  
” Die ersten Krankenhäuser sind dem Markgrafen Albrecht I. zu ver- 
danken (Augustin Bd. II. S. 95). 
® STEIN S. 391. 
° Der Name ist auf den in der Kirche aufgehängten Armenkasten zu- 
rückzuführen. 
1° 0.C.M. I. Abt. 1 S. 249.
	        
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