Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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das entscheidende Moment!!. Ein solches Hospital besteht aber 
nicht nur aus dem Armenhaus; zu seinem Vermögen gehören 
auch ausgedehnte Ländereien, Vorwerke, deren Einkünfte dem 
Stiftungszwecke dienen. Ihre Vermengung mit dem eigentli- 
chen Kirchenvermögen hat den Anlass zu der Kastenordnung 
gegeben, die eine strenge Trennung dieser beiden Vermögens- 
massen durch Führung besonderer Register und Inventarien an- 
ordnet!?. Die Oberverwaltung führen die Bürgermeister und die 
Ratmannen der Stadt; ihnen liegt die jährliche Wahl!* zweier 
Vorsteher des Hospitals ob, deren Befugnisse und Pflichten ein- 
gehend geregelt sind”. Die Vorsteher müssen bei Ablauf ihrer 
Amtszeit über ihre Verwaltung in Anwesenheit des Pfarrers 
Rechnung legen‘. Für den Fall unrichtiger Rechnungsführung 
behält sich der Markgraf die Strafbefugnis auch gegenüber dem 
Rat vor, ausserdem ist dem „ÖOber-Superattendenten“ ein Auf- 
sichtsrecht eingeräumt!”, Die eigentliche Staatsaufsicht wird 
durch besonders ernannte Visitatoren ausgeübt !®, 
Diese Kastenordnung enthält zwar nur lokales Recht, gibt 
aber wohl den damals in ganz Brandenburg herrschenden Rechts- 
zustand wieder. Als eigentliche Rechtsgrundlage der Staatsauf- 
sicht über Hospitäler für das gesamte Staatsgebiet in seinem 
damaligen Umfange ist aber erst die Visitations- und Konsisto- 
rialordnung von 1573 anzusehen'!?; ihr Inhalt stimmt im wesent- 
lichen mit dem der Kastenordnung überein; auch hier wird den 
Vorstehern der Hospitäler zur Pflicht gemacht: treulich mit dem 
11 Vgl. Interims Armenordnung von 1703. C.C.M. 1,2 8.133 Ziff. 8 u. 12. 
2 0,0.M. I. Abt. 1 S. 250 u. 257, Visitationsabscheidt v. 1754. IL, 2 
S. 16 ff. u. 25/26. 
ı3 6.C.M. I. Abt. 1 S. 250/51. 
ı#* C.C.M. Abt. 1 S. 251. 
8 a.a. O. 8. 257. 
16 a. a. O. S. 262. 
7 a2.a. 0. S. 261. 
18 a. a. O. S. 249/263. 
m a.a. 0,8. 273.
	        
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