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das entscheidende Moment!!. Ein solches Hospital besteht aber
nicht nur aus dem Armenhaus; zu seinem Vermögen gehören
auch ausgedehnte Ländereien, Vorwerke, deren Einkünfte dem
Stiftungszwecke dienen. Ihre Vermengung mit dem eigentli-
chen Kirchenvermögen hat den Anlass zu der Kastenordnung
gegeben, die eine strenge Trennung dieser beiden Vermögens-
massen durch Führung besonderer Register und Inventarien an-
ordnet!?. Die Oberverwaltung führen die Bürgermeister und die
Ratmannen der Stadt; ihnen liegt die jährliche Wahl!* zweier
Vorsteher des Hospitals ob, deren Befugnisse und Pflichten ein-
gehend geregelt sind”. Die Vorsteher müssen bei Ablauf ihrer
Amtszeit über ihre Verwaltung in Anwesenheit des Pfarrers
Rechnung legen‘. Für den Fall unrichtiger Rechnungsführung
behält sich der Markgraf die Strafbefugnis auch gegenüber dem
Rat vor, ausserdem ist dem „ÖOber-Superattendenten“ ein Auf-
sichtsrecht eingeräumt!”, Die eigentliche Staatsaufsicht wird
durch besonders ernannte Visitatoren ausgeübt !®,
Diese Kastenordnung enthält zwar nur lokales Recht, gibt
aber wohl den damals in ganz Brandenburg herrschenden Rechts-
zustand wieder. Als eigentliche Rechtsgrundlage der Staatsauf-
sicht über Hospitäler für das gesamte Staatsgebiet in seinem
damaligen Umfange ist aber erst die Visitations- und Konsisto-
rialordnung von 1573 anzusehen'!?; ihr Inhalt stimmt im wesent-
lichen mit dem der Kastenordnung überein; auch hier wird den
Vorstehern der Hospitäler zur Pflicht gemacht: treulich mit dem
11 Vgl. Interims Armenordnung von 1703. C.C.M. 1,2 8.133 Ziff. 8 u. 12.
2 0,0.M. I. Abt. 1 S. 250 u. 257, Visitationsabscheidt v. 1754. IL, 2
S. 16 ff. u. 25/26.
ı3 6.C.M. I. Abt. 1 S. 250/51.
ı#* C.C.M. Abt. 1 S. 251.
8 a.a. O. 8. 257.
16 a. a. O. S. 262.
7 a2.a. 0. S. 261.
18 a. a. O. S. 249/263.
m a.a. 0,8. 273.