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Einkommen und Ausgaben der Hospitalen umzugehen, die armen
Leute darin mit Notdurft zu versehen und darauf zu achten,
dass sie auch geistlichen Zuspruch nicht entbehren?®. Die Ho-
spitäler sind der Staatsaufsicht unterstellt, die teils von unteren,
teils von höheren Behörden ausgeübt wird. Die unmittelbare
Aufsicht führt der Rat der Stadt, daneben die Pfarrer, denen
die Vorsteher im Beisein mehrerer Personen jährlich Rechnung
legen müssen; die Unterlagen und die Abrechnungen sind dann
versiegelt bis zur Ankunft der Visitatoren aufzubewahren ?!. Alle
Vierteljahre findet eine Revision statt, an der zwei Rats- und
zwei Gemeindemitglieder teilnehmen ?, Den Pfarrern wird gleich-
falls besonders anempfohlen, auf die ordentliche Versorgung der
armen Leute mit Speise, Trank, Balbieren und anderer Wartung
Acht zu geben und Missstände dem Rat oder den Vorstehern
anzuzeigen ?®, Die höhere Aufsicht führen die Haupt- und Amts-
leute, neben ihnen die Konsistorien?‘;, denen in gleicher Weise
der Schutz und die Aufsicht über die Hospitäler zur Pflicht ge-
macht wird?5. Besondere staatliche Revisionen finden ausserdem
von Zeit zu Zeit statt; die Revisoren, die jedesmal besonders
hierzu ernannt werden, sind weltliche und geistliche Beamte ?*®.
Nähere Bestimmungen über das Amt dieser Revisoren enthält
das Edikt wegen der Generalvisitation vom 16. April 1710, das
die einzelnen Visitationsfragen aufzählt, die sich u. a. auf Zahl
der Armen, Erfüllung des Stiftungszweckes und Zustand der
Gebäude beziehen ?”.
2 2.2. 0. 8. 295.
212.2 O.S. 297.
22 2.2. 0. 8. 319.
23 2. a. O. S. 285.
2 2.2. O. S. 295.
35 a. a. 0. S. 319.
®® Mandat wegen angeordneter Generalvisitation der Kirchen und Ho-
spitalien v. 18. Oktober 1599. C.C.M.L 1 S. 341 u. Instruktion v. 9. Februar
1600 8. 348,
7 C.C.M. I. 1 S. 433, 444.