Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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tion vom nächsten Jahre auf ein konkurrierendes Aufsichtsrecht 
der Kammern nicht zurückkommt. Tatsächlich haben aber die 
Kammern auf Grund der Bestimmungen des Ressortreglements 
das Aufsichtsrecht über Hospitäler auch für sich in Anspruch 
genommen, wie aus dem Reskripte vom 8. Juli 1754°° hervor- 
geht, in dem nunmehr das an und für sichnicht aus dem Res- 
sortreglement sich ergebende Aufsichtsrecht der Kammern festge- 
stellt wird. In dem an die Halberstädtsche Regierung und das 
Konsistorium gerichteten Reskripte heisst es: 
„Die wegen der Kammer verlangte Konkurrenz bei der 
Aufsicht über die pia corpora haben zu verschiedenen Kon- 
munikationen Gelegenheit gegeben, wobey nunmehro beliebet 
worden, dass weil die Kammer einmal in ihrer Instruktion 
habe, bei Bereysung der Stadt ihr Augenmerk mit auf die 
gute Administration der piorum corporum zu richten, den- 
selben darunter nichts in den Weg zu legen, sondern viel- 
mehr alle Beförderungen zu verschaffen sei, allermassen, wenn 
von beiden Teilen die Jalousie und Nebenabsicht beiseite 
gesetzet und nur das wahre Wohl der milden Stiftungen 
und daraus zu versorgenden Armut beauget wird, die ge- 
meinsame Bemühung allerdings von guter Wirkung sein würde. 
Hiernach habt ihr euch dero wegen gehorsamst künftig zu 
achten und bei den Fällen, die zur letzteren Beschwerde 
Anlass geben, die Kammern klaglos zu stellen.“ 
Es ergibt sich somit, dass den Kammern ursprünglich kein 
Aufsichtsrecht gegenüber den Hospitälern zugedacht war, 
dass sich dieses vielmehr aus der rein kassentechnischen Be- 
stimmung erst herausgebildet hat. Als Rechtsgrundlage dieses 
Aufsichtsrechtes ist aber trotzdem das Ressortreglement, dessen 
Bestimmungen durch das Reskript authentisch interpretiert worden 
sind, anzusehen. Diese doppelte Aufsicht, die sich auf die Be- 
obachtung der Satzungen der Stiftung beschränkt, und keinen poli- 
» N.C.C. I. S. 676.
	        
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