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tion vom nächsten Jahre auf ein konkurrierendes Aufsichtsrecht
der Kammern nicht zurückkommt. Tatsächlich haben aber die
Kammern auf Grund der Bestimmungen des Ressortreglements
das Aufsichtsrecht über Hospitäler auch für sich in Anspruch
genommen, wie aus dem Reskripte vom 8. Juli 1754°° hervor-
geht, in dem nunmehr das an und für sichnicht aus dem Res-
sortreglement sich ergebende Aufsichtsrecht der Kammern festge-
stellt wird. In dem an die Halberstädtsche Regierung und das
Konsistorium gerichteten Reskripte heisst es:
„Die wegen der Kammer verlangte Konkurrenz bei der
Aufsicht über die pia corpora haben zu verschiedenen Kon-
munikationen Gelegenheit gegeben, wobey nunmehro beliebet
worden, dass weil die Kammer einmal in ihrer Instruktion
habe, bei Bereysung der Stadt ihr Augenmerk mit auf die
gute Administration der piorum corporum zu richten, den-
selben darunter nichts in den Weg zu legen, sondern viel-
mehr alle Beförderungen zu verschaffen sei, allermassen, wenn
von beiden Teilen die Jalousie und Nebenabsicht beiseite
gesetzet und nur das wahre Wohl der milden Stiftungen
und daraus zu versorgenden Armut beauget wird, die ge-
meinsame Bemühung allerdings von guter Wirkung sein würde.
Hiernach habt ihr euch dero wegen gehorsamst künftig zu
achten und bei den Fällen, die zur letzteren Beschwerde
Anlass geben, die Kammern klaglos zu stellen.“
Es ergibt sich somit, dass den Kammern ursprünglich kein
Aufsichtsrecht gegenüber den Hospitälern zugedacht war,
dass sich dieses vielmehr aus der rein kassentechnischen Be-
stimmung erst herausgebildet hat. Als Rechtsgrundlage dieses
Aufsichtsrechtes ist aber trotzdem das Ressortreglement, dessen
Bestimmungen durch das Reskript authentisch interpretiert worden
sind, anzusehen. Diese doppelte Aufsicht, die sich auf die Be-
obachtung der Satzungen der Stiftung beschränkt, und keinen poli-
» N.C.C. I. S. 676.