Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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zeilichen Charakter trägt, tritt noch besonders in einem Reskript 
und einer Kabinettsorder vom 6. Mail763 (N. O. ©. III. S. 223) 
zu Tage. In dem Reskript wird nämlich den Oberkonsistorien 
die Wiederveröffentlichung eines das Erbrecht der Armenanstalten 
betreffenden Edikts vom 18. Mai 1735 anbefohlen, während in 
einer Kabinettsorder vom gleichen Tage dem Polizeidirektorium 
hiervon Kenntnis gegeben wird, mit der Anweisung, auf die Be- 
folgung des Edikts das Augenmerk zu richten. Die hervorragende 
Beteiligung der geistlichen Behörden, die den Oberamtsregierungen 
angegliedert waren und ihrer Aufsicht unterstanden, erklärt sich 
aus der ursprünglichen Abhängigkeit der Hospitäler von der 
Kirche, zu deren Vermögen sie früher gehörten, und auch aus 
der Eigenschaft des Hospitals als einer milden Stiftung. 
Eine medizinaltechnische Aufsicht der Hospitäler 
war damals anscheinend noch nicht bekannt. Denn weder 
in den Medizinaledikten vom 12. November 1685 39 und 27. Sep- 
tember 172539, noch in den verschiedenen Instruktionen für die 
Medizinal- und Sanitätskollegien *° finden sich Bestimmungen über 
Hospitäler. Diese Vermutung wird ferner durch zwei nachland- 
rechtliche Quellen bestätigt. In dem Reglement wegen Verteilung 
der Geschäfte zwischen den ostpreussischen Landeskollegiis vom 
3. März 1797 wird dem Ressort der Kammer zugerechnet: 
„Alle Landespolizeisachen in dem weitläufigsten Umfange, 
mithin auch alle Medizinal-, Armen- .. . sachen und über- 
haupt alle und jede Angelegenheit, welche nach allgemeinen 
Begriffen sowohl, als nach den besonderen Verfassungen 
unserer übrigen Provinzen zum Geschäftskreise der Polizei 
gerechnet werden müssen“. 
Ferner werden in der Instruktion für die Provinzialcollegia 
  
8 0,0.M. V. IV. 18. 12. 
2.2 0.S, 219. 
*# v.d. Hagen 8. 3 ff. 
*ı N.C.C. X. S. 950/955. $ 4 Ziffer 6.
	        
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