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zeilichen Charakter trägt, tritt noch besonders in einem Reskript
und einer Kabinettsorder vom 6. Mail763 (N. O. ©. III. S. 223)
zu Tage. In dem Reskript wird nämlich den Oberkonsistorien
die Wiederveröffentlichung eines das Erbrecht der Armenanstalten
betreffenden Edikts vom 18. Mai 1735 anbefohlen, während in
einer Kabinettsorder vom gleichen Tage dem Polizeidirektorium
hiervon Kenntnis gegeben wird, mit der Anweisung, auf die Be-
folgung des Edikts das Augenmerk zu richten. Die hervorragende
Beteiligung der geistlichen Behörden, die den Oberamtsregierungen
angegliedert waren und ihrer Aufsicht unterstanden, erklärt sich
aus der ursprünglichen Abhängigkeit der Hospitäler von der
Kirche, zu deren Vermögen sie früher gehörten, und auch aus
der Eigenschaft des Hospitals als einer milden Stiftung.
Eine medizinaltechnische Aufsicht der Hospitäler
war damals anscheinend noch nicht bekannt. Denn weder
in den Medizinaledikten vom 12. November 1685 39 und 27. Sep-
tember 172539, noch in den verschiedenen Instruktionen für die
Medizinal- und Sanitätskollegien *° finden sich Bestimmungen über
Hospitäler. Diese Vermutung wird ferner durch zwei nachland-
rechtliche Quellen bestätigt. In dem Reglement wegen Verteilung
der Geschäfte zwischen den ostpreussischen Landeskollegiis vom
3. März 1797 wird dem Ressort der Kammer zugerechnet:
„Alle Landespolizeisachen in dem weitläufigsten Umfange,
mithin auch alle Medizinal-, Armen- .. . sachen und über-
haupt alle und jede Angelegenheit, welche nach allgemeinen
Begriffen sowohl, als nach den besonderen Verfassungen
unserer übrigen Provinzen zum Geschäftskreise der Polizei
gerechnet werden müssen“.
Ferner werden in der Instruktion für die Provinzialcollegia
8 0,0.M. V. IV. 18. 12.
2.2 0.S, 219.
*# v.d. Hagen 8. 3 ff.
*ı N.C.C. X. S. 950/955. $ 4 Ziffer 6.