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zweifelhaft; besondere Rechtsgrundlagen finden sich hierüber
nicht; sie haben jedenfalls in jener Zeit des Polizeistaates der
gleichen staatlichen Bevormundung, wie die Städte selbst, unter-
legen.
83.
II. Der heutige Rechtszustand.
1. Das Oberaufsichtsrecht des Staates.
a) über Stiftungshospitäler.
Das Allgemeine Landrecht enthält Bestimmungen über Ho-
spitäler nur in dem 19. Titel des zweiten Teils, dessen Ueber-
schrift „von Armenanstalten und anderen milden Stiftungen“
lautet. Die wichtigsten dieser Vorschriften sind folgende:
S 32. Armenhäuser, Hospitäler, Waisen- und Findel-,
Werk- und Arbeitshäuser stehen unter dem besonderen Schutze
des Staates.
S 33. Werden dergleichen Anstalten von neuem errichtet,
so muss das Vorhaben dem Staate zur Prüfung der Grundsätze
ihrer Verfassung angezeigt werden.
$ 34. Doch sollen diejenigen Behörden, denen diese Prüfung
nach den verschiedenen Verfassungen in den Provinzen ob-
liegt, nur in Fällen, wo die Ausführung der Verordnungen
des Stifters unmöglich oder gar schädlich sein würde, diesel-
ben zu verwerfen berechtigt sein.
$ 35. Ausserdem kann jeder Stifter die innere Einrichtung
solcher Anstalten, die Aufsicht über dieselben, die Bestellung
der Verwalter, die Revision und Abnahme der Rechnungen
nach Gutbefinden anordnen.
Das Allgemeine Landrecht sagt nicht, welche Anstalten es
unter „Hospitäler“ verstanden wissen will; bei dem Fehlen an-
derer Bestimmungen über Krankenanstalten ist daher der Be-
griff des Hospitals sehr weit aufgefasst worden, und fast allge-