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raumes den Adel „gelten zu lassen". Beschränkt er sich indessen
auf eine solche Willensäusserung, so gibt er als seinen Willen
nichts weiter zu erkennen, als
dass er den tatsächlichen Gebrauch adliger Prädikate
und Vorrechte, mag dieser Gebrauch auf einem Adelsrecht
beruhen oder mag er ein un berechtigter sein, nicht hindern, —
dass er lediglich dieses tatsächliche Verhältnis dulden
wolle.
Damit wird der auf ein solches vor Ablauf der 44 Jahre er-
folgendes blosses „Geltenlassen * seitens des Königs sich gründende
Gebrauch adliger Prädikate und Vorrechte keineswegs schon zu
einem „rechtmässigen“. Dass er dies werde, soll aber
wohl der Sinn der Deduktionen des Strafsenats sein. Der Straf-
senat übersieht damit den bei der Behandlung der Adelssachen in
ständiger Praxis gemachten Unterschied zwischen einem An-
erkenntnis des Adelsrechts als solchen und der blossen
Erklärung, dass die tatsächliche Adelsführung bis auf weiteres
nicht beanstandet werden solle, 1. e. der „Nichtbeanstan-
dung der Adelsführung“, auf den bereits in der ersten
Abhandlung über die Zuständigkeitsfrage (Arch. f. öffentl. Recht
a. a. O. S. 49 f.) von dem Heroldsamt ausdrücklich hingewie-
sen ist. Für $ 19 ergibt sich aus diesem Unterschiede, dass
die Nichtbeanstandung seitens des Königs bzw. der delegierten
Adelsbehörde erst nach 44 Jahren eine besondere Wirkung
insofern hervorruft, als erst dann der tatsächliche Adelsgebrauch
die Vermutung der Rechtmässigkeit annimmt.
„Rechtmässig“ heisst: tituliert. Der Rechtstitel für
den Gebrauch eines Adelsprädikats und adliger Vorrechte oder
eines von beiden allein kann nur der „Adel“, d.h. das Adels-
recht, sein oder der Besitz des Adels vom Jahre 1740
(s. „Verwaltungsarchiv“, a. a. O. 8. 392 fig). Das Adelsrecht
wird aber nur erworben durch Geburt (das Nähere über diese
Erwerbsart bestimmen die $$ 3, 5 ALR. T. II Tit. 9) oder durch