Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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raumes den Adel „gelten zu lassen". Beschränkt er sich indessen 
auf eine solche Willensäusserung, so gibt er als seinen Willen 
nichts weiter zu erkennen, als 
dass er den tatsächlichen Gebrauch adliger Prädikate 
und Vorrechte, mag dieser Gebrauch auf einem Adelsrecht 
beruhen oder mag er ein un berechtigter sein, nicht hindern, — 
dass er lediglich dieses tatsächliche Verhältnis dulden 
wolle. 
Damit wird der auf ein solches vor Ablauf der 44 Jahre er- 
folgendes blosses „Geltenlassen * seitens des Königs sich gründende 
Gebrauch adliger Prädikate und Vorrechte keineswegs schon zu 
einem „rechtmässigen“. Dass er dies werde, soll aber 
wohl der Sinn der Deduktionen des Strafsenats sein. Der Straf- 
senat übersieht damit den bei der Behandlung der Adelssachen in 
ständiger Praxis gemachten Unterschied zwischen einem An- 
erkenntnis des Adelsrechts als solchen und der blossen 
Erklärung, dass die tatsächliche Adelsführung bis auf weiteres 
nicht beanstandet werden solle, 1. e. der „Nichtbeanstan- 
dung der Adelsführung“, auf den bereits in der ersten 
Abhandlung über die Zuständigkeitsfrage (Arch. f. öffentl. Recht 
a. a. O. S. 49 f.) von dem Heroldsamt ausdrücklich hingewie- 
sen ist. Für $ 19 ergibt sich aus diesem Unterschiede, dass 
die Nichtbeanstandung seitens des Königs bzw. der delegierten 
Adelsbehörde erst nach 44 Jahren eine besondere Wirkung 
insofern hervorruft, als erst dann der tatsächliche Adelsgebrauch 
die Vermutung der Rechtmässigkeit annimmt. 
„Rechtmässig“ heisst: tituliert. Der Rechtstitel für 
den Gebrauch eines Adelsprädikats und adliger Vorrechte oder 
eines von beiden allein kann nur der „Adel“, d.h. das Adels- 
recht, sein oder der Besitz des Adels vom Jahre 1740 
(s. „Verwaltungsarchiv“, a. a. O. 8. 392 fig). Das Adelsrecht 
wird aber nur erworben durch Geburt (das Nähere über diese 
Erwerbsart bestimmen die $$ 3, 5 ALR. T. II Tit. 9) oder durch
	        
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