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mein 5° wird der $ 32 und 33 als Rechtsgrundlage der Staatsauf-
sicht über alle konzessionsfreien Krankenanstalten angesehen,
u. a. auch von der Staatsregierung, die ihren Standpunkt in dem
Ministerialerlass vom 21. Februar 1893 (Ministerialblatt £. i. V.
S. 128) niedergelegt hat. Es heisst dort:
„Die nicht unter den $ 30 der Reichsgewerbeordnung fal-
lenden öffentlichen und Privat-Krankenanstalten sind der Einwir-
kung des Staates keineswegs entzogen; derselbe übt das volle
Aufsichtsrecht aus und hat, insbesondere auch betreffs der
Errichtung und Aufhebung aus polizeilichen Gesichtspunkten ent-
scheidenden Einfluss ($ 2° der Regierungsinstruktion vom 23.
Oktober 1817, $ 33 II 19 ALR.).“
Eine nähere Begründung findet sich nur in den Ausführun-
gen des Gesetzesrevisors vom Jahre 1830°,. Dieser bemerkt,
dass sich $ 32 nur auf öffentliche milde Stiftungen beziehe,
und bringt eine klarere Fassung dieser Bestimmungen in Vor-
schlag. Er knüpft dann an eine Bemerkung des Kammergerichts-
Referenten an, der aus der engen Verbindung des & 34 zu $ 33
durch das Wörtchen „doch“ auf die Zusammengehörigkeit dieser
beiden Paragraphen schliesst und die Ausdrücke „errichten“ und
„stiften“, die in diesen beiden Paragraphen gebraucht sind, für
gleichbedeutend hält, dann aber zu der ihm nicht zusagenden
Folgerung gelangt, dass der Staat auch dann, wenn ein Kon-
munalverband zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht eine
Armenanstalt gründen wollte, nur bei Unmöglichkeit und Schäl-
lichkeit der Ausführung die Genehmigung versagen könnte. Der
Gesetzesrevisor teilt diese Bedenken vollständig: dem Staate
müssten diesen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung errich-
teten Anstalten gegenüber weitgehendere Befugnisse als gegenüber
den freiwillig gegründeten zustehen. Aus dieser Erwägung ergebe
6° PıstoR I. 8. 867; NELKEN 8. 571; HoRN 1. S. 52; EULENBERG S. 22;
PEnsum XII. S. 354, RUBEN in WERNICH $. 874, v. RönnE $ 394 8. 181.
sı PENSUM XII. S. 354.