Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

— 454 — 
Gedankengang ist folgender: Der Staat muss gegenüber den 
auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zu errichtenden Anstalten 
weitgehendere Befugnisse haben, folglich ist $ 33 uneingeschränkt, 
$ 34 beschränkt zu deuten. Er gerät zudem selbst in einen 
Widerspruch bei der Unterscheidung in zwangsweise und frei- 
willig gegründete Anstalten. Die Unterordnung beider Arten 
unter 8 33 begründet er nämlich damit, dass alle öffentlichen 
Stiftungen ein Interesse für den Staat hätten, übersieht aber, 
dass es sich dann nicht um eine Stiftung, d. h. nach seiner eige- 
nen Ansicht freiwillig gegründete Anstalt handelt, geschweige 
denn um eine Öffentliche milde, wenn ein Kommunalverband auf 
Grund gesetzlicher Verpflichtung eine Anstalt er- 
richtet. Dieser innere Widerspruch und die gänzliche Nichtbe- 
rücksichtigung des Wörtchens „doch“ im 8 34 lässt schon er- 
kennen, dass man diesen Ausführungen mit Vorsicht gegenüber- 
treten muss. Es ist daher zunächst zu versuchen, aus dem Ge- 
setzestext in Verbindung mit der bereits gewonnenen geschicht- 
lichen Grundlage darüber Klarheit zu gewinnen, welche Aus- 
legung diesen Vorschriften zu geben ist. 
Unter Hospitälern hat man bis in die Mitte des 18. Jahr- 
hunderts die auf milden Stiftungen beruhenden öffentlichen An- 
stalten verstanden, die zur Aufnahme von armen, alten, gebrech- 
lichen oder kranken Leuten dienen. Dass sich dieser Begriff auch 
zur Zeit der Entstehung und Einführung des Allgemeinen Land- 
rechts nicht geändert hat, ist u. a. aus einer Regierungsverfügung 
vom 31. Januar 1795 5° ersichtlich, in der die unentgeltliche Auf- 
nahme geistesschwacher Unteroffiziere in ein Königsberger Hospi- 
tal verlangt wird, obgleich nach der Stiftungsurkunde nur Arme 
genommen und erhalten werden sollen. Aus der Eigenschaft des 
Hospitals als eines Armenhauses erklärt sich auch die Einreihung 
dieser Bestimmungen unter das Armenrecht im 19. Titel des 
Allgemeinen Landrechts. 
58 N.0.0. IX. S. 514. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.