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die Paragraphen 32 und 33 sich nur auf Stiftungen be-
ziehen.
In einem späteren Entwurf5’ bekommt & 13 als $ 23 und
$ 14 als $ 24 (heute $ 33 und $ 35) eine andere Fassung.
8 23. Werden dergleichen Anstalten von neuem errichtet,
so muss solches dem Staate zur Prüfung der Grundsätze ihrer
Verfassung angezeigt werden.
& 24. Die Aufsicht solcher Anstalten, die Bestellung der
Administratoren, die Revision und Abnahme der Rechnungen
kann jeder Stifter nach Gutdünken bestimmen.
Im wesentlichen handelt es sich hierbei nur um redaktionelle
Aenderungen. Die Approbation wird jedoch gestrichen und durch
die Anzeigepflicht ersetzt. Von besonderer Wichtigkeit sind dann
ferner die Bemerkungen der Regierung Stettin, in denen ausdrück-
lich zwischen den „eigentlichen Armenkassen“ und den „beson-
deren und einzelnen Stiftungen“, die in $ 22 (8 32) ff. geregelt
sind, unterschieden wird ®; sie verlangt ausserdem die Fortlassung
der Worte „stehen unter dem besonderen Schutze des Staates“,
da sich auch Armenkassen dieses Schutzes erfreuten und schlägt
folgende Fassung vor: „die von eigentlichen Armenkassen zu unter-
Ihre Bemerkungen enthalten ferner eine Begrifisbestimmung des
Hospitals, aus der klar hervorgeht, dass sich der oben auf ge-
schichtlicher Grundlage entwickelte Begriff auch zur Zeit der
Entstehung des Allgemeinen Landrechts nicht verändert hat:
„Hospitäler ..... . sind die Zufluchtsörter derjenigen, die
zwar nicht gerade bettelarm, aber doch so wenig bemittelt
sind, dass sie ohne fremde Unterstützung nicht von ihrem
eigenen Vermögen oder Erwerb existieren können. Sie würden das
Elend der konditionierten Armen daher erleichtern, wenn nicht
5” Band 19 S. 271.
5® Band 52 S. 216 No. 264.