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dem Stifter keine unnötigen Schwierigkeiten zu machen und
seine Vorschriften überall zu befolgen, wofern sie nicht un-
schädlich oder unmöglich sind“.
„DemStaate, man sage lieber dem Provinzialkonsistorio,
denn diesem, nicht den Kammern, wird doch die Aufsicht
über dergleichen Häuser zustehen.“
Bemerkung zu 8$23($ 35): „Aber auch die innere Einrich-
tung muss jeder Stifter nach Gutdünken bestimmen können“.
Daneben steht: „zum Beispiel wer aufgenommen werden
soll, wie der Aufgenommene behandelt, gekleidet, gespeiset,
unterrichtet werden soll.“
Bemerkung zu $24 (8 36): „Dem Staate, — dem Provinzial-
konsistorio“.
Bemerkung zu $25(8 37): „nur nach Stiftung“.
Diese Bemerkungen geben in zweifacher Hinsicht wichtigen
Aufschluss, einmal darüber, dass an der Zuständigkeit der Kon-
sistorien damals noch nichts geändert worden ist und über die
Entstehungsgeschichte des $ 34, der aus der Bemerkung zu $ 22
($ 33) entstanden ist, im engsten Zusammenhange mit ihm steht,
und als Einschränkung seines Inhalts durch das Wörtchen „doch“
verbunden worden ist. Der Gesetzgeber hat also hier garnicht
daran gedacht in die Worte „errichten“ und „stiften“ eine ver-
schiedene Bedeutung hineinzulegen, wie der Gesetzesrevisor an-
genommen hat. In den weiteren Bänden finden sich dann nur
noch Zusammenstellungen der Bestimmungen unter Einfügung
des $ 32 (34) in der heutigen Fassung ®*.
Der Inhalt der Staatsaufsicht bewegt sich auch
nach dem Landrecht in den früheren Grenzen. Lediglich die
Wahrung des Stiftungszweckes ist die Aufgabe des Staates, die
er sich den Hospitälern gegenüber gestellt hat; nur die Ressort-
bestimmungen sind dem Charakter des Landrechtes entsprechend
nicht mit aufgenommen, also insofern die früheren Gesetze, ins-
°* Band 82 S. 278 8 30 und 86. Bd. 87 S. 165.