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besondere das Ressortreglement von 1749 und die Ober-Konsi-
storial-Instruktion von 1750 unberührt geblieben. Das Landrecht
hebt mit voller Absicht im $ 32 die Schutzpflicht und
nicht das Aufsichtsrecht des Staates hervor, auch ein
Punkt, den der Gesetzrevisor in seiner eigentlichen Bedeutung
nicht erkannt hat, da er hierzu bemerkt, dass der „Staatsschutz
für die rechtlichen Verhältnisse der Armenanstalten wenig fol-
genreich sei, und die Befugnisse des Staates nicht aus einem
Schutz- sondern aus einem Aufsichtsrechte herzuleiten seien.“
Gerade im Gegenteil entspringt hier das Aufsichtsrecht nur aus
der Schutzpflicht. Wie bereits erwähnt, sind die Befugnisse des
Staates bei Errichtung der milden Stiftungen auf das äusserste
beschränkt; nur bei Unmöglichkeit und Schädlichkeit der Aus-
führung ist ihm ein Untersagungsrecht gegeben, also in den Fällen,
in denen schon an und für sich auch ohne besondere gesetzliche
Bestimmung sein Eingreifen geboten erscheint. Der Stifter ist
in seinen Entschliessungen völlig frei, er kann sogar die Auf-
sicht über die Anstalt nach eigenem Ermessen regeln. Dass sub-
sidiär in den Fällen, in denen der Stifter keine Anordnungen
getroffen hat, der Staat nach $ 36 einzutreten hat, ergibt sich
aus dem Charakter der Anstalt als einer öffentlichen,
milden Stiftung. Der Staat allein bietet die volle Gewähr da-
für, dass die Stiftung das wird, was sie nach dem Willen des
Stifters werden sollte, dass sich auch die nicht von ihm besonders
geregelten Teile harmonisch dem Ganzen einfügen, umsomehr,
als es sich im letzteren Falle meist um Stiftungen von Todes-
wegen handeln wird. Auch die Rechte, die dem Staate nach
Errichtung einer Stiftung gegeben sind, sind ihm ebenfalls vor-
zugsweise im Interesse der Stiftung verliehen und beschränken
sich auf die Beobachtung der Erfüllung des Stiftungszweckes.
Von diesen Gesichtspunkten aus ist auch in erster Linie die
Vorschrift des $ 37 anzusehen, nach der auch über Stiftungen,
denen in der Stiftungsurkunde eigene Vorsteher vorgesetzt sind,