Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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besondere das Ressortreglement von 1749 und die Ober-Konsi- 
storial-Instruktion von 1750 unberührt geblieben. Das Landrecht 
hebt mit voller Absicht im $ 32 die Schutzpflicht und 
nicht das Aufsichtsrecht des Staates hervor, auch ein 
Punkt, den der Gesetzrevisor in seiner eigentlichen Bedeutung 
nicht erkannt hat, da er hierzu bemerkt, dass der „Staatsschutz 
für die rechtlichen Verhältnisse der Armenanstalten wenig fol- 
genreich sei, und die Befugnisse des Staates nicht aus einem 
Schutz- sondern aus einem Aufsichtsrechte herzuleiten seien.“ 
Gerade im Gegenteil entspringt hier das Aufsichtsrecht nur aus 
der Schutzpflicht. Wie bereits erwähnt, sind die Befugnisse des 
Staates bei Errichtung der milden Stiftungen auf das äusserste 
beschränkt; nur bei Unmöglichkeit und Schädlichkeit der Aus- 
führung ist ihm ein Untersagungsrecht gegeben, also in den Fällen, 
in denen schon an und für sich auch ohne besondere gesetzliche 
Bestimmung sein Eingreifen geboten erscheint. Der Stifter ist 
in seinen Entschliessungen völlig frei, er kann sogar die Auf- 
sicht über die Anstalt nach eigenem Ermessen regeln. Dass sub- 
sidiär in den Fällen, in denen der Stifter keine Anordnungen 
getroffen hat, der Staat nach $ 36 einzutreten hat, ergibt sich 
aus dem Charakter der Anstalt als einer öffentlichen, 
milden Stiftung. Der Staat allein bietet die volle Gewähr da- 
für, dass die Stiftung das wird, was sie nach dem Willen des 
Stifters werden sollte, dass sich auch die nicht von ihm besonders 
geregelten Teile harmonisch dem Ganzen einfügen, umsomehr, 
als es sich im letzteren Falle meist um Stiftungen von Todes- 
wegen handeln wird. Auch die Rechte, die dem Staate nach 
Errichtung einer Stiftung gegeben sind, sind ihm ebenfalls vor- 
zugsweise im Interesse der Stiftung verliehen und beschränken 
sich auf die Beobachtung der Erfüllung des Stiftungszweckes. 
Von diesen Gesichtspunkten aus ist auch in erster Linie die 
Vorschrift des $ 37 anzusehen, nach der auch über Stiftungen, 
denen in der Stiftungsurkunde eigene Vorsteher vorgesetzt sind,
	        
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