Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 23 (23)

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auch für sie die allgemeinen Vorschriften über Korporationen 
in Frage. 
Als Rechtsgrundlage des Staatsaufsichtsrechtes über Korpo- 
rationen wird 8 25 fi. II. 6 ALR. angesehen. In diesem 
Titel spricht das Allgemeine Landrecht zunächst von den Privat- 
gesellschaften *. Diesen gegenüber bewegt sich das Aufsichts- 
recht des Staates in den Grenzen der im $ 10 II. 17 geregelten 
Polizeigewalt.e Denn nach $ 3 dürfen nur Gesellschaften, deren 
Zweck und Geschäfte — in diesem Worte kommt die privat- 
rechtliche Natur der Gesellschaft so recht zum Ausdruck — 
der gemeinen Ruhe, Sicherheit und Ordnung zuwiderlaufen, als 
unzulässig nicht geduldet werden. Dieses Verbietungsrecht wird 
durch $ 4 auch auf an sich nicht unzulässige Gesellschaften ausge- 
dehnt, wenn sie anderen gemeinnützigen Absichten oder An- 
stalten hinderlich oder nachteilig sind. Diese Privatgesellschaften 
unterliegen also lediglich einer polizeilichen Aufsicht, und zwar 
in gleichem Masse wie alle physischen Untertanen. Sie verfolgt 
lediglich private Zwecke, die das öffentliche Interesse nur im 
Hinblick auf die Aufrechterhaltung der allgemeinen Rechtsord- 
nung berühren, wie dieses auch den einzelnen Untertanen gegen- 
über der Fall ist. Wenn $ 14 davon spricht, dass die Gesellschaft 
unter sich die inneren Rechte der Korporationen und Gemeinden 
habe, so sind damit einmal nur die Beziehungen der Mitglieder 
unter einander gemeint und andererseits auch nur die inneren 
Rechte der Korporation für anwendbar erklärt worden; der Auf- 
sichtsrechte des Staates über die Gesellschaften oder Korporationen 
wird nach keiner Richtung hin?” Erwähnung getan. Es fehlt 
bei den Privatgesellschaften, wie das Ober-Verwaltungs-Gericht 
in einer Entscheidung vom 3. Januar 1889 sagt’®: „an den Vor- 
aussetzungen eines von der Polizeigewalt verschiedenen Aufsichts- 
rechtes“. 
16 Vgl, z. folg. OVG. Bd. XVIL. S. 416 fi. 
© OVG. Bd. XVII 8. 418 Anm. 
» OVG. Bd. XVII 8. 417 Anm.
	        
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