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auch für sie die allgemeinen Vorschriften über Korporationen
in Frage.
Als Rechtsgrundlage des Staatsaufsichtsrechtes über Korpo-
rationen wird 8 25 fi. II. 6 ALR. angesehen. In diesem
Titel spricht das Allgemeine Landrecht zunächst von den Privat-
gesellschaften *. Diesen gegenüber bewegt sich das Aufsichts-
recht des Staates in den Grenzen der im $ 10 II. 17 geregelten
Polizeigewalt.e Denn nach $ 3 dürfen nur Gesellschaften, deren
Zweck und Geschäfte — in diesem Worte kommt die privat-
rechtliche Natur der Gesellschaft so recht zum Ausdruck —
der gemeinen Ruhe, Sicherheit und Ordnung zuwiderlaufen, als
unzulässig nicht geduldet werden. Dieses Verbietungsrecht wird
durch $ 4 auch auf an sich nicht unzulässige Gesellschaften ausge-
dehnt, wenn sie anderen gemeinnützigen Absichten oder An-
stalten hinderlich oder nachteilig sind. Diese Privatgesellschaften
unterliegen also lediglich einer polizeilichen Aufsicht, und zwar
in gleichem Masse wie alle physischen Untertanen. Sie verfolgt
lediglich private Zwecke, die das öffentliche Interesse nur im
Hinblick auf die Aufrechterhaltung der allgemeinen Rechtsord-
nung berühren, wie dieses auch den einzelnen Untertanen gegen-
über der Fall ist. Wenn $ 14 davon spricht, dass die Gesellschaft
unter sich die inneren Rechte der Korporationen und Gemeinden
habe, so sind damit einmal nur die Beziehungen der Mitglieder
unter einander gemeint und andererseits auch nur die inneren
Rechte der Korporation für anwendbar erklärt worden; der Auf-
sichtsrechte des Staates über die Gesellschaften oder Korporationen
wird nach keiner Richtung hin?” Erwähnung getan. Es fehlt
bei den Privatgesellschaften, wie das Ober-Verwaltungs-Gericht
in einer Entscheidung vom 3. Januar 1889 sagt’®: „an den Vor-
aussetzungen eines von der Polizeigewalt verschiedenen Aufsichts-
rechtes“.
16 Vgl, z. folg. OVG. Bd. XVIL. S. 416 fi.
© OVG. Bd. XVII 8. 418 Anm.
» OVG. Bd. XVII 8. 417 Anm.